3. Dezember 2024, 12:05 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Obwohl eine dicke Schneeschicht im Winter einen einmaligen Charme mit sich bringt, sollte der Schnee auf Gehwegen und vor Eingangstüren weggeräumt werden. Doch wer kümmert sich darum? Eigentümer, Mieter oder auf den Gehwegen die Stadt?
Zu einem richtigen Winter gehört auch Schnee. Doch so viel Freude er auch bringen mag – auf Gehwegen und vor Haustüren kann er auch zur Gefahr werden. Nämlich dann, wenn der Schnee nicht weggeräumt wird. Um Rutschgefahr zu vermeiden, muss der Schnee regelmäßig weg geschippt werden. Doch das macht wiederum eine Menge Arbeit. Insbesondere in einem Mietverhältnis stellt sich hierbei oft die Frage, ob Mieter oder Vermieter den Schnee wegschaufeln müssen. Zudem kann in manchen Fällen auch Bußgeld drohen, wenn man seiner Pflicht nicht nachkommt.
Übersicht
Schneeräumen – wer muss sich darum kümmern?
Grundstückseigentümer müssen grundsätzlich den Zugang bis zur Haustür frei halten. Muss niemand auf das Grundstück, weil zum Beispiel bei einem Eigenheim der Briefkasten und die Klingel vorne angebracht sind, kann es anders aussehen. Allerdings müssen auch dann im Notfall Rettungskräfte das Grundstück betreten können.
Vermieter müssen dagegen darauf achten, dass der Zugang zum Gebäude nicht rutschig ist. Das gilt auch für Wege, die von den Mietern genutzt werden, etwa die Zugänge zum Keller oder zum Fahrradunterstand.
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Können Vermieter das Schneeräumen auf den Mieter übertragen?
Im Mietvertrag können Vermieter die Streu- und Räumpflichten auf den Mieter übertragen. Die Prüf- und Überwachungspflicht des Vermieters bleibt jedoch bestehen. Ob auch der Gehweg vor dem Haus oder sogar die halbe Straßenseite zu räumen ist, hängt von der Gemeinde ab. Am besten fragt man dort nach.
Kann ein Hausmeister die Räumpflicht übernehmen?
Eigentümer können das Schneeräumen auch auf einen Hausmeisterservice übertragen. Die anfallenden Kosten darf er auch auf die Mieter verteilen. Allerdings muss der Vermieter auch hierbei dafür Sorge tragen, dass der Hausmeister den Winterdienst regelmäßig und rechtzeitig übernimmt.
Wer haftet im Schadensfall?
„Wird Schadenersatz gefordert, muss der zuständige Eigentümer nachweisen, dass er geräumt hat“, erklärte Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. So weit sollte es jedoch nicht kommen.
Hat man übrigens einen Winterdienst beauftragt, der allerdings nicht kommt und es passiert dann ein Unfall, haftet meist die Firma – allerdings nicht immer. Näheres dazu lesen Sie hier.
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Wie ordentlich müssen Wege geräumt sein?
Die Wege müssen gefahrlos begehbar sein. Hoher Schnee gehört beiseitegeschoben. Das heißt, dass etwa Gehwege ungefähr einen Meter breit freigeräumt werden müssen, sodass zwei Leute aneinander vorbeigehen können. Aber Passanten haben bei Schnee und Glätte auch die Pflicht, sich sorgfältig und besonnen zu bewegen. Tun sie dies nicht, tragen sie eventuell eine Mitschuld und der Eigentümer haftet nicht voll.
Wann muss man streuen?
Wenn es auf den Wegen glatt ist, muss man Streumittel einsetzen, damit niemand auf dem Eis ausrutscht. Auch fest getretener Schnee kann eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen. Wichtig dabei: Kündigt sich Glatteis an, muss man sogar vorbeugend streuen. Am besten verwendet man dazu Kies oder Sand.
Hinweis: Von Streusalz sollte man beim Schneeräumen absehen, da es in das Grundwasser gelangt und sich negativ auf die Umwelt auswirkt. In den meisten Kommunen ist Streusalz deshalb auch komplett verboten. Es kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro drohen.
Mehr dazu: Achtung, Bußgeld! 5 umweltfreundliche Alternativen Streusalz
Muss man auch nachts Schneeräumen?
In der Regel sind die Wege zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr eis- und schneefrei zu halten, an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr. Man muss aber nicht ununterbrochen Schneeräumen: Schneit es durchgängig, und der Weg wäre nach kurzer Zeit wieder eingeschneit, bringt Freiräumen ja nichts. Wenn es allerdings aufhört oder ein Ende absehbar ist, sollte ich mich kümmern.
Das gilt auch dann, wenn es tagsüber anfängt zu schneien. Gerichte räumen etwas Zeit ein, um von der Arbeit heimzufahren und für freie Wege zu sorgen. Im Zweifel muss man jedoch Nachbarn fragen oder einen Schneeräumdienst beauftragen. In der Praxis ist das aber selten: Wenn der Schnee direkt wegtaut, muss man nicht schippen oder streuen.
Nachgefragt Wer haftet eigentlich, wenn der beauftragte Winterdienst nicht kommt?
Gefahr für Fußgänger Wer bei Unfällen durch rutschiges Laub auf dem Gehweg haftet
Winterdienst Achtung, Bußgeld! 5 umweltfreundliche Alternativen für Streusalz
Wann Bußgeld droht
Es gibt eine gesetzliche Schneeräumpflicht in Deutschland. Man ist also dazu verpflichtet, gemäß Paragraf 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gefahrenquellen zu beseitigen. Dazu gehören auch verschneite oder glatte Gehwege. Wie so oft gibt es allerdings auch hier regional große Unterschiede – insbesondere beim Thema Bußgeld.
Während man im Hamburg mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen muss, wenn man Schnee nicht räumt, wird es in Thüringen oder Sachsen-Anhalt gar nicht geahndet. In anderen Bundesländern sind häufig bis zu 500 Euro möglich.