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Mietrecht

Wann Schönheitsreparaturen auch in möblierten Wohnungen nötig sind

Wann Schönheitsreparaturen in möblierten Wohnungen notwendig sind
Streichen oder nicht streichen? Abhängig von der Mietdauer müssen Mieter einer möblierten Wohnung die Schönheitsreparaturen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder eventuell gar nicht durchführen. Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

28. Februar 2020, 5:27 Uhr | Lesezeit: 1 Minute

Auch wer eine möblierte Wohnung gemietet hat, kann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein. Welcher der angemessene Zeitpunkt ist, hängt von der Mietdauer ab.

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Sofern die Schönheitsreparaturen in einer möblierten Wohnung wirksam auf den Mieter übertragen wurden, muss dieser sie auch vornehmen, sobald sie fällig werden. Das gilt auch bei möbliert angemietetem Wohnraum. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Schönheitsreparaturen nicht immer nötig

Wann Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen, hängt entscheidend von der tatsächlichen Abnutzung der möblierten Wohnung ab. Abhängig von der Mietdauer müssen Mieter, die pfleglich mit der Wohnung und insbesondere den Wänden umgehen, die Schönheitsreparaturen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder eventuell gar nicht durchführen.

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Falls Reparaturen notwendig sind, muss man die komplette Wohnung renovieren. Das gilt also auch für die Wände hinter den vermieteten Schränken.

Bei möbliertem Wohnraum für Studenten oder Arbeiter ist es eher unüblich, die Schönheitsreparaturen auf die Mieter zu übertragen. Hier preist der Vermieter die Kosten für die Renovierungen in die Miete ein. Bevor Mieter mit einer Renovierung beginnen, sollten sie also zunächst den Mietvertrag prüfen.

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