22. November 2019, 8:08 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Vermeintliche Schäden an neuen Sofas müssen genauer untersucht werden. Handelt es sich nur um einen optischen Mangel, einen Fehler im Produkt oder warentypische Eigenschaften? Denn nicht immer haben Verbraucher das Recht, ihre neue Couch zu reklamieren.
Das neue Sofa hat einen Riss im Bezug, das Polster des Sessels wirft Falten: Beides ist ärgerlich. Ein Reklamationsgrund ist aber nur einer dieser Fälle. Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern erklärt die Rechte von Möbelkäufern und beantwortet die Frage: Wann kann man neue Sofas tatsächlich reklamieren?
Wann sind Reklamationen an Sofas berechtigt?
Ist der Bezug eingerissen, ist das Möbelstück fehlerhaft. Käufer haben in dem Fall gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Das heißt: Man kann das neue Sofa reklamieren und der Händler muss das Möbel reparieren oder ein neues liefern. Bei Sesseln oder Sofas mit nicht straff gespannten Polstern können Kuhlen in der Sitzfläche oder Falten im Bezug auftreten. Das müssen Verbraucher aber in der Regel hinnehmen, da es sich um Eigenschaften handelt, die warentypisch sind. Auch Sitzspiegel (glänzende Flächen auf der Sitzfläche) oder Knötchen im Stoff, die nach einiger Zeit auftreten können, sind meist kein Grund zur Beanstandung.
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Wie kann man ein neues Sofa reklamieren?
Die Verbraucherzentrale hat die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche für Käufer von Möbeln wie neuen Sofas zusammengefasst:
- Wenn neue Möbel – in diesem Beispiel neue Sofas – Macken haben, muss man diese reklamieren und den Verkäufer auffordern, das Möbelstück kostenlos zu reparieren (Nachbesserung). Alternativ muss er es gegen ein neues austauschen (Nachlieferung). Der Verkäufer muss dieser Nacherfüllung unentgeltlich nachkommen und außerdem Kosten für Transport, Wege, Arbeit oder Material tragen.
- Wenn die Mängel von Händlerseite aus nicht behoben werden können, können Sie auf weitere Rechte wie Preisminderung oder bei erheblichen Mängeln auch Rücktritt vom Kaufvertrag zurückgreifen. Bei letzterer Lösung kann der Händler aber eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum verlangen, in dem das Möbelstück vertragsmäßig genutzt wurde.