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Tipps für Eigentümer

Worauf es bei Sondervergütungen für Verwalter ankommt

Mehrparteienhaus
Mehrparteienhäuser – wie hier in Berlin – werden in der Regel von Verwaltern betreut Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

22. April 2023, 12:12 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Mieten verwalten, Handwerker beauftragen, Nebenkostenabrechnungen erstellen: Hausverwalter haben eine lange Aufgabenliste. Einige der Tätigkeiten können sie sich gesondert vergüten lassen – unter bestimmten Umständen.

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Ein Hausverwalter wird für seine Tätigkeiten in der Regel pauschal von der Eigentümergemeinschaft entlohnt. Doch nicht immer sind alle Leistungen inklusive. Für manchen Aufwand möchte der Verwalter deswegen eine Sondervergütung haben. Was Eigentümer darüber wissen sollten und worauf sie besonders achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel. Zudem hat sich auch bereits ein Gericht mit dem Thema beschäftigt.

Sondervergütungen für den Verwalter exakt regeln

Eine entsprechende Vereinbarung sollte genau festschreiben, für welche Tätigkeiten des Verwalters die Sondervergütung gilt. Auf eine entsprechende Entscheidung (Az.: 31 C 389/21) des Amtsgerichts Buxtehude verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Passend dazu: Wie erkennt man einen seriösen Hausverwalter?

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Grundvergütung oder Sondervergütung?

In dem konkreten Fall stritten sich Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über einige der in Rechnung gestellten Zusatzleistungen. Die Gemeinschaft, die bereits bezahlt hatte, forderte einen Teil der Sondervergütungen vom Verwalter zurück. Zurecht, so das Gericht.

Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Grundvergütung des Verwalters auch noch weitere Vergütungen für Sonderleistungen vereinbart seien. Dazu müsse man vertraglich aber genau klären, welche Positionen durch die Grundvergütung abgedeckt werden und welche der Sondervergütung unterliegen.

Diese Anforderung sah das Gericht in dem konkreten Fall nicht als gegeben, weshalb der Verwalter die vereinnahmten Sondergebühren tatsächlich zurückerstatten musste.

mit Material der dpa

Themen Immobilien

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