8. September 2022, 13:05 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Die Energiekosten steigen immer weiter an – noch sind sie aber nicht bei jedermann auf der Abrechnung zu sehen. Früher oder später muss man aber damit rechnen. Wann die Kosten beim Endverbraucher ankommen und ob Mieter jetzt die Abschlagszahlungen erhöhen sollten.
Trotz des versprochenen Entlastungspakets haben viele Menschen in Deutschland wegen steigender Gaspreise zurzeit Sorge vor dem, was spätestens mit der Nebenkostenabrechnung auf sie zukommt. Aber mit wie viel müssen sie rechnen und sollten etwa Mieter jetzt ihre Abschlagszahlungen lieber erhöhen?
Sollten Mieter ihre Abschlagszahlungen erhöhen?
Damit man am Ende keine böse Überraschung erlebt und die Nachzahlungen extrem hoch ausfallen, überlegen viele Mieter, ihre Abschlagszahlung nun zu erhöhen. Aber ist das wirklich sinnvoll? „Wir raten unseren Mitgliedern, entweder die Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten zu erhöhen oder Geld zur Seite zu legen, damit die erwartungsgemäß sehr hohen Nachforderungen im nächsten Jahr abgefedert werden können“, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München auf Anfrage von myHOMEBOOK.
Sie weist auch darauf hin, dass viele Vermieter ihre Mieter auffordern, die Vorauszahlungen zu erhöhen. Einen Anspruch auf erhöhte Vorauszahlungen haben die Vermieter zwar, aber es mache durchaus Sinn.
Kann ich schon jetzt kalkulieren, welche Kosten auf mich zukommen?
Bei Eigenheimbesitzern ist das in der Regel einfacher. Sie kennen ihren aktuellen Gaspreis und können ihren ungefähren Verbrauch anhand ihres Zählers oder ihrer Vorjahresabrechnung einschätzen.
Mieterinnen und Mieter haben es im Zweifel schwerer. Zwar sind Vermieter verpflichtet, ihnen auch unter dem Jahr Auskunft über ihren Verbrauch zu geben, über Preiserhöhungen hingegen müssen Vermieter nicht informieren. Mieterinnen und Mieter haben laut Martin Brandis von der Energieberatung der Verbraucherzentrale aber ein Recht auf Einsicht in die Gaskostenbelege. Mit einem geübten Blick ließen sich dort die steigenden Gaspreise ablesen.
Wie finde ich als Mieter heraus, welche Art von Zentralheizung verbaut ist?
„Da reicht ein Blick auf die jährliche Heizkostenabrechnung“, sagt Brandis. Denn dort seien alle auf die Mieter zu verteilenden Kosten aufgeführt. Unter anderem müssten also die Brennstoffkosten auftauchen, der Verbrauch und der Preis etwa für eine Summe Öl, Gas, Fernwärme oder Pellets.
Neumieter zum Beispiel, die noch keine Heizkostenabrechnung vorliegen haben, können ihre Vermieter fragen, welche Heizungsart verbaut ist. Alternativ hilft womöglich der Blick in den Keller: Dort könnten zum Beispiel ein Gaszähler, ein Öltank oder Pelletlager Aufschluss darüber geben, womit man die Wohnung heizt, so Brandis.
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Das kommt darauf an. Und zwar zum einen darauf, ob Sie Eigenheimbesitzer oder Mieter sind. Denn die steigenden Gaspreise schlagen zunächst bei demjenigen auf, der den Vertrag mit dem Versorger geschlossen hat. Im Falle der Zentralheizung im Mietshaus also beim Vermieter, beim Eigenheimbesitzer hingegen direkt beim Verbraucher. In der Mietwohnung wirken sich die höheren Kosten womöglich erst mit der Nebenkostenabrechnung im Rahmen einer Nachzahlung aus.
Es kommt aber auch darauf an, welche Art von Vertrag mit dem Versorger geschlossen wurde. Wer in der Grundversorgung ist oder einen Laufzeitvertrag ohne Preisgarantie geschlossen hat, dem kann der Gaspreis mit einer Frist von sechs Wochen erhöht werden – egal ob aufgrund einer allgemeinen Preissteigerung des Gases oder einer Umlage.
Betroffene, die von ihrem Versorger also bislang nicht über eine Preisanpassung informiert worden sind, droht die Preissteigerung frühestens zum 1. November. Brandis geht davon aus, dass der Großteil der Mietshäuser an die Grundversorgung angebunden ist.
Bei Laufzeitverträgen mit Preisgarantie – in der Regel höchstens zwei Jahre – sind Preisanhebungen trotz gültiger Preisanpassungsklauseln nicht ohne Weiteres möglich. Aber: Die Umlagen bilden hier eine Ausnahme. Sie sollen auch bei Laufzeitverträgen direkt an die Verbraucher weitergegeben werden können, sagt Verbraucherschützer Brandis.
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Mit Material der dpa