21. Oktober 2020, 4:13 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wenn ein Partner nach einer Trennung aus einer Mietwohnung auszieht, sollte er sich über die rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Entscheidend dabei ist nämlich, was im Mietvertrag steht.
Eine Trennung wirkt sich nicht nur auf das Privatleben aus, sondern auch auf viele andere Bereiche. Bei vielen rechtlichen Angelegenheiten bedarf es dann einer Anpassung, darunter auch beim Mietvertrag. Welche rechtlichen Auswirkungen eine Trennung auf den Mietvertrag hat und welche weiteren Schritte nötig sind, erfahren Sie hier.
Wie wirkt sich eine Trennung auf den Mietvertrag aus?
Rechtlich gesehen werden Ehegatten nur unter bestimmten Umständen gemeinsam Mieter einer Wohnung. Wenn sie den Vertrag für eine Mietwohnung beide unterschrieben haben – oder der später Einziehende in den Mietvertrag eintritt.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Nur diejenigen Personen, die im Mietvertrag stehen, können dazu verpflichtet werden, etwa die Miete zu zahlen oder andere vertragliche Aufgaben zu übernehmen.
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Kündigung nur gemeinsam möglich
Der Vermieter muss eine Kündigung gegenüber den vertraglich vereinbarten Mietern aussprechen, um das Mietverhältnis zu beenden. Spricht er die Kündigung nur gegenüber einem Ehepartner aus, obwohl beide Ehepartner Mieter sind, ist diese in der Regel nicht wirksam.
Wollen auf der anderen Seite Mieter ihre Wohnung kündigen, ist dies auch nur gemeinsam möglich. Denn auch wenn ein Partner bei Trennung oder Scheidung auszieht, entbindet ihn das nicht von der gemeinsamen Haftung gegenüber dem Vermieter.
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Aufhebungsvertrag kann die Lösung sein
Die einzige Möglichkeit, nach einer Trennung aus einem Mietvertrag auszutreten, ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der alle Seiten einverstanden sind. Man kann versuchen, dem Vermieter einen entsprechenden Aufhebungsvertrag vorzulegen. Darin legt man fest, dass eine Mietpartei aus dem Mietverhältnis austritt und dieses mit den verbleibenden Mietern weitergeführt wird. Es gibt jedoch kein Mittel, den Vermieter zu einer Unterschrift zu „zwingen“. Allerdings kann man vorab mit dem Vermieter über diese Möglichkeit sprechen und mögliche Absprachen schriftlich festhalten – für den Fall, dass es zu einer Trennung kommt.