9. August 2021, 4:20 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wer für die Treppenhausreinigung im Mietverhältnis aufkommt, ist gesetzlich geregelt. Dürfen die Kosten auf alle Mieter umgelegt werden? Und was ist, wenn man im Erdgeschoss wohnt und das Treppenhaus eigentlich nicht verwendet?
Die Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen dürfen auf alle Mieter umgelegt werden. Das gilt auch für die Treppenhausreinigung. Ob und wie Mieter die Räume nutzen, spielt dabei keine Rolle. Nun hat ein Gerichtsurteil dies bestätigt.
Treppenhausreinigung darf auf alle Mieter umgelegt werden
Mieter können über die Betriebskosten an den Ausgaben für die Reinigung des Treppenhauses beteiligt werden. Das gilt auch, wenn sie im Erdgeschoss wohnen und nur die Kellertreppe nutzen, entschied das Amtsgericht Brandenburg an der Havel (Az.: 31 C 295/19), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 13/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Der Umfang der Nutzung ist für die Umlagefähigkeit der Kosten nicht entscheidend.
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In dem Fall wollten die Mieter die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses nicht in voller Höhe zahlen, da sie im Erdgeschoss wohnen. Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht. Im Gegenteil: Eine nach Nutzung differenzierte Umlage von Kosten wäre unpraktikabel, unübersichtlich und hätte möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge.
Soweit Mieter zur Entstehung von Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen, seien Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden. Die Umlage von Betriebskosten ist erst dann aufgeschlossen, wenn Mietern die Nutzung von Räumlichkeiten aufgrund tatsächlicher Umstände oder vertraglichen Regelungen unmöglich ist. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Mieter nutzten das Treppenhaus, um in ihren Keller zu gelangen.