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Nicht alles ist erlaubt

Diese Regeln gelten bei Überwachungskameras für Eigentümer

Überwachungskamera
Bei einer Überwachungskamera gelten bestimmte Regeln Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

25. Oktober 2024, 12:25 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Eine Kamera am Hauseingang soll Einbrecher abschrecken oder vor Vandalismus schützen. Doch bevor Eigentümer Kameras installieren, sollten sie sich genau über die Rechtslage informieren. Welche Regeln gelten?

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Sicherheit und Privatsphäre im eigenen Zuhause ist für viele Menschen von hoher Bedeutung. Eine Überwachungskamera kann dem Eigentümer dabei helfen, die Sicherheit zu erhöhen und vor Einbruch zu schützen. Allerdings sollte man dabei ein paar Regeln beachten.

Welchen Bereich dürfen Eigentümer überwachen?

Die wichtigste Regel vorab: Wer als Eigentümer eine Überwachungskamera installieren will, darf damit nur das eigene Grundstück überwachen. Die Videoaufnahmen dürfen sich also nicht auf fremde Grundstücke, auf öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer erstrecken. Darauf macht der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) aufmerksam.

Zudem wichtig: Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollte man unbedingt erfüllen. Denn: Videoaufnahmen stellen immer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Bürgers dar – egal, welche Absichten er verfolgt. Die Speicherung der Aufnahmen muss dabei auf das notwendige Maß begrenzt sein. Zudem muss auf den Umstand der Überwachung frühestmöglich hingewiesen werden.

Passend dazu: Nachbar fühlt sich durch schwenkbare Überwachungskamera belästigt! Urteil schafft Klarheit

Gibt es auch Ausnahmen?

In seltenen Ausnahmefällen dürfen Eigentümer auch das Nachbargrundstück oder einen öffentlichen Weg per Überwachungskamera einsehen. Hierfür ist jedoch ein konkreter und schwerwiegender Grund erforderlich, bei dem die eigenen Interessen die der gefilmten Personen überwiegen. Ist man etwa mehrfach Opfer eines Einbruchs geworden, könnte eine Videoüberwachung gerechtfertigt sein, wie die Verbraucherzentrale informiert.

Eine weitere Ausnahme greift, wenn Eigentum auf öffentlichem Grund wiederholt beschädigt wird. Möchte man beispielsweise herausfinden, wer das eigene Auto regelmäßig zerkratzt, könnte dies eine Ausnahme rechtfertigen, um einen kleinen Bereich des Gehwegs zu überwachen. Sollten Konflikte mit Personen entstehen, die nicht gefilmt werden möchten, entscheidet im Zweifel ein Gericht, wessen Interesse überwiegt. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich vorab bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes beraten zu lassen.

Überwachungskameras in Eigentümergemeinschaften

Oft werden Video-Kameras am Hauseingang, in der Garage oder im Hausflur als abschreckende Maßnahme gegen Einbrecher oder Vandalismus montiert. Gehört eine Immobilie mehreren Eigentümern, kann die Eigentümergemeinschaft (WEG) die bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum theoretisch mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Beschluss sollte sich jedoch nicht nur auf die technische Installation beziehen, sondern auch die Nutzungsregeln enthalten – also genau festlegen, wie die Anlage betrieben werden darf.

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Wann alle Eigentümer für die Überwachungskameras aufkommen müssen

Die Experten empfehlen bei der Entscheidung, alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaften einzubeziehen. Denn kommt der Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit zustande – also mit mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens der Hälfte der Miteigentumsanteile, dann gilt: Die Kosten für die Installation und für den Betrieb der Anlage können auf alle Eigentümer verteilt werden. Ansonsten müssten nur die Eigentümer für die Anlage bezahlen, die der Installation zugestimmt haben.

Mit Material der dpa

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