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Mietrecht

Zusammenwohnen ohne Trauschein – was unverheiratete Paare wissen müssen

Paar wohnt zusammen in Mietwohnung
Möchte man als Paar zusammen eine Wohnung mieten, sollte man vorab über einige Dinge Bescheid wissen Foto: Getty Images
Carolin Chytrek
Carolin Chytrek Freie Autorin

23. März 2025, 12:02 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Wer unterschreibt den Mietvertrag, wer behält die Wohnung im Falle einer Trennung und was passiert eigentlich, wenn Schäden am Mobiliar auftreten? Möchten unverheiratete Paare eine gemeinsame Wohnung beziehen, bedarf der eigentlich so romantische Plan einer gründlichen Überlegung. Denn es gibt rechtliche und finanzielle Aspekte, die nicht außer Acht gelassen werden sollten und im schlimmsten Fall hohe Zahlungen oder Konflikte vermeiden können.

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Wer auf Wolke Sieben schwebt und sich noch inmitten der großen Verliebtheitsphase befindet, hat wohl vorrangig die Vorteile einer gemeinsamen Wohnung im Blick. myHOMEBOOK fasst deshalb zusammen, welche wichtigen Fragen und Rechte man sich stellen und vorab klären sollte, wenn man unverheiratet zusammen wohnen möchte.

So schnell ziehen Paare zusammen

Sind Paare bereits seit längerer Zeit zusammen, stellt sich bei vielen schnell die Frage nach dem nächsten Schritt. Aber ist man überhaupt reif für Ehe oder Familiengründung und kann die Liebe auch einem turbulenten Alltag standhalten? Ein Umzug in die erste gemeinsame Wohnung kann diese Fragen meist rasch beantworten.

Etwa 44 Prozent der Paare ziehen laut einer Studie des Datingportals ElitePartner aus dem Jahr 2024 innerhalb der ersten vier Beziehungsjahre zusammen, rund 30 Prozent sogar in den ersten 12 Monaten. Das ergab die Befragung von 4000 Liierten. Vor dem Traualtar stehen Paare im Durchschnitt erst nach 6,6 Jahren, also erst weitaus später.

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Was der Mietvertrag regelt

Der Mietvertrag ist der erste Schritt zur gemeinsamen Wohnung, doch schon hier kommen Paare oft ordentlich ins Schwitzen. Die Entscheidung, wer unterschreibt, ist nämlich gar nicht so einfach.

Doppelmieter

In den meisten Fällen besteht der Vermieter darauf, beide Bewohner in den Mietvertrag mit aufzunehmen. In diesem Fall wird die Miete ganz offiziell zur Gemeinschaftssache und auch bei Schäden oder finanziellen Engpässen haften beide gesamtschuldnerisch, was auch dem Vermieter mehr Sicherheiten gibt, falls eine Person in (finanzielle) Schwierigkeiten gerät.

Diese Variante ist für alle Parteien von Vorteil, allerdings müssen im Falle einer Trennung beide Bewohner ausziehen, sofern sie sich nicht mit dem Vermieter anderweitig einig werden. Stehen Entscheidungen bezüglich der Wohnung an, müssen stets beide Parteien unterschreiben. Das gilt für Änderungen und die finale Kündigung gleichermaßen. Entscheidungen können lediglich durchgesetzt werden, wenn beide Mieter zustimmen.

Einzelmieter

Anders verhält es sich, wenn nur eine Person den Mietvertrag unterschreibt. Die Beschaffung der Mietkosten sowie die Beseitigung von Schäden liegt dann alleine bei ihr. Es sollte unbedingt vorher abgeklärt werden, ob der Vermieter eine Untervermietung an eine zweite Person erlaubt und inwiefern eine Erlaubnis diesbezüglich unterschrieben werden muss.

Zieht eine zweite Person ohne Ankündigung mit ein, kann das rechtliche Folgen haben – im schlimmsten Fall die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Endet nur das Untermietverhältnis, bleibt der große Mietvertrag davon unberührt. Die zweite Person hat übrigens keinerlei Wohnrecht – auch nicht, wenn dem Hauptmieter etwas zustößt oder dieser verstirbt.

Passend dazu: Darum leben in Deutschland so viele Menschen zur Miete

Güter trennen oder nicht?

Kompliziert wird es auch bei Anschaffungen, die unverheiratete Paare für das Zuhause tätigen, wenn sie zusammen wohnen. Eine automatische Vermögensaufteilung, wie man sie von Eheleuten kennt, gibt es bis zur Hochzeit nicht.

Gemeinschaftliche Anschaffungen können am besten in Form eines Vertrages geregelt werden, aus dem genau hervorgeht, wer was bezahlt hat und wie die Ausstattung im Falle einer Trennung aufgeteilt wird. Anderenfalls gilt folgende Regel: Kauft Person A ein Sofa und Person B den passenden Teppich und werden im Nachgang die Kosten nicht geteilt, gehören die Dinge zum jeweiligen Eigentum desjenigen, der bezahlt hat.

Werden Möbel zu gleichen Teilen von beiden Partnern finanziert, kann eine einvernehmliche Aufteilung oder ein Wertausgleich, bei dem einer den anderen ausbezahlt, helfen. Im schlimmsten Fall müssen alle Möbel verkauft und das eingenomme Geld aufgeteilt werden.

Vier Tipps der Redakteurin:

  1. Ein schriftlicher Vertrag oder eine Vereinbarung kann schlimmere Streitpunkte oder eine Eskalation verhindern.
  2. Kaufbelege mit Namen versehen und abheften, das vereinfacht am Ende den Überblick.
  3. Werden alle Kosten geteilt, sollten regelmäßig Abrechnungen eingeplant werden, um immer auf dem aktuellen Stand zu sein.
  4. Jeder sollte eine Liste mit den Dingen anfertigen, die er mit in die gemeinsame Wohnung gebracht hat, um späteren Konflikten aus dem Weg gehen zu können.
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Versicherung

Um auch im Schadensfall richtig abgesichert zu sein, empfiehlt die Verbraucherzentrale, eine Hausratversicherung abzuschließen, wenn man unverheiratet zusammen wohnen möchte. Eine gemeinsame Police ist nicht nur günstiger, sondern auch völlig ausreichend, wenn der Hausrat gemeinsam angeschafft und genutzt wird. Sind die Besitzverhältnisse ungleich verteilt, gehören dem einen Partner also Möbel in weitaus höherem Wert als dem anderen, können getrennte Versicherungen sinnvoller sein, um die Schadensregulierung zu vereinfachen.

Auch private Haftpflichtversicherungen sind ein Muss. Denn auch in den besten Beziehungen können durch Unvorsichtigkeit Beschädigungen am Eigentum des jeweils anderen oder des Vermieters auftreten. Laut der Verbraucherzentrale springt die Haftpflichtversicherung bei Sach-, Total- und sogar Personenschäden, die ohne Vorsatz entstanden sind, ein.

Themen Mietrecht
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