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Aktuelles Urteil

Vergütung für Solarstrom senkt Bürgergeld

Solaranlage auf Hausdach
Der Ertrag von Solarstrom wirkt sich auf den Bezug von Bürgergeld aus, wie ein aktuelles Urteil klarstellt (Symbolbild) Foto: Getty Images
Felix Mildner
Redaktionsleiter

29. November 2024, 10:56 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wird ins Netz eingespeister Solarstrom vergütet, wirkt sich das auch auf das Bürgergeld aus. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, nachdem eine Familie aus Sachsen geklagt hatte.

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Besitzer von Solaranlagen haben im Grunde zwei Möglichkeiten: Entweder, sie verbrauchen den eigens produzierten Strom selbst, oder sie speisen ihn ins Stromnetz ein. In letzterem Fall bekommt man eine entsprechende Vergütung für den Solarstrom – und diese wirkt sich bei Empfängern von Bürgergeld mindernd auf die Leistungen aus. Das hat das höchste deutsche Sozialgericht in Kassel am 28. November 2024 entschieden und damit die Klage eines Paares aus Bautzen zurückgewiesen.

Weniger Bürgergeld bei Vergütung von Solarstrom

Bürgergeldempfänger, die eine Photovoltaikanlage betreiben, müssen die Einspeisevergütung für eingespeisten Solarstrom als Einkommen akzeptieren. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dabei kein Anspruch auf den Erwerbstätigenfreibetrag besteht, da die Vergütung nicht aus einer erwerbstätigen Tätigkeit resultiere (AZ: B 4 AS 16/23 R).

Auch die steuerlich relevanten Abschreibungen für die Anlage dürfen bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt werden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Ehepaares aus Bautzen ab, das den Freibetrag und die Anerkennung der Kosten gefordert hatte.

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Darum ging es im konkreten Fall

Das Paar hatte im Dezember 2011 Leistungen der Grundsicherung bezogen. Derweil hat der Mann als Miteigentümer des Eigenheims eine PV-Anlage mit 86 Modulen und vier Wechselrichtern betrieben. Die Kosten für die über 85.000 Euro teure Anlage hatte er aus seinem Schonvermögen finanziert. Dieses Vermögen umfasst Werte, die beim Bezug von Sozialleistungen nicht angerechnet werden. Die Einspeisung des Solarstroms ins Netz brachte monatliche Einnahmen von 235 Euro. Das zuständige Jobcenter rechnete diese Einnahmen als Einkommen an, was zu einer Kürzung der Hartz-IV-Leistungen führte.

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So begründete das Sozialgericht die Entscheidung

Der Kläger argumentierte, dass die Einspeisevergütung lediglich einen „Rückfluss“ des eingesetzten Vermögens darstelle. Er forderte, dass ihm zumindest der Erwerbstätigenfreibetrag zustehe, der normalerweise für Einkommen aus Arbeit gilt. Zudem sollten die Kosten für die Photovoltaikanlage durch Abschreibungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Sowohl das Landessozialgericht Chemnitz als auch das Bundessozialgericht wiesen die Argumentation zurück. Nach Ansicht des BSG handelt es sich bei der Einspeisevergütung um anzurechnendes Einkommen, da die Vergütung nicht auf einer Erwerbstätigkeit basiere. Den Erwerbstätigenfreibetrag könne man nur gewähren, wenn die Einnahmen aus einer Tätigkeit resultieren, die „fremdnützig“ und mit Einsatz von Arbeitskraft erfolgt, so das Gericht.

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Einnahmen aus PV-Anlage gelten als private Vermögensverwaltung

Das Gericht sah die Erträge aus der PV-Anlage als Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung. Dies sei nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit gleichzusetzen, obwohl die Finanzverwaltung die Anlage steuerlich als unternehmerisch einstufe. Die Einstufung durch die Finanzbehörden habe keine Auswirkungen auf die sozialrechtliche Bewertung, so das BSG. Daher könne man die Abschreibungen nicht als Betriebskosten berücksichtigen.

Mit diesem Urteil bestätigte das BSG eine klare Trennung zwischen sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Maßstäben. Bürgergeldempfänger müssen damit weiterhin Einkünfte aus Photovoltaikanlagen in vollem Umfang als Einkommen akzeptieren.

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