12. Oktober 2021, 4:52 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Mieter müssen die Wohnung oder das Haus pfleglich behandeln. Andernfalls kann ein Vermieter Anspruch auf Schadenersatz haben. Allerdings gibt es nach Ansicht der Gerichte eine Verjährungsfrist.
Verursachen Mieter nach einer Renovierung einen Schaden an der Mietsache, haben Vermieter Anspruch auf Schadenersatz, für den allerdings eine Verjährungsfrist gilt. Laut Gesetz tritt die nach sechs Monaten ein. Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
Welche Verjährungsfrist gilt bei Schaden nach Renovierung bei bestehendem Mietverhältnis?
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters bei einem Schaden durch eine Renovierung 30 Jahre (Az.: 64 S 51/19), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 11/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall hatten Mieter das Bad 1981 auf eigene Faust renoviert. Sie haben in dem ursprünglich mit Holzdielen ausgestatteten Raum einen Fliesenbelag mit einem Bodenabfluss legen lassen. Im Jahr 2016 kam es zu einem erheblichen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung. Es stellte sich heraus, dass über die Zeit mehrere Deckenbalken durch Feuchtigkeit beschädigt worden waren.
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Richter gaben Mieter recht
Die Vermieterin verlangte Schadenersatz in Höhe von fast 40.000 Euro. Die Mieter lehnten das ab und begründeten das unter anderem damit, dass das Abwasserrohr für die Fußbodenentwässerung bereits vorhanden war, als sie das Bad umbauten.
Das Amtsgericht lehnte die Klage der Vermieterin ab, weil nicht klar sei, dass die Mieter die alleinige Ursache zu verantworten hätten. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des Landgerichts kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Mieter den Schaden verursacht haben. Der Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz nach der Renovierung sei schlicht verjährt. Denn laut Gesetz gelte eine sogenannte Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren. Und: Auf die Frage, ob die Vermieterin nicht ohnehin den Gebäudeversicherer in Anspruch nehmen könne, komme es nicht an.
Das Urteil stammt vom 11. März 2020.