
20. März 2025, 14:58 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Finanzielle Einbußen durch Mietausfälle können für Vermieter eine erhebliche Belastung darstellen. Doch in bestimmten Fällen zeigt sich der Fiskus entgegenkommend: Wer unverschuldet hohe Verluste bei den Mieteinnahmen erlitten hat, kann unter bestimmten Bedingungen eine teilweise Erstattung der Grundsteuer beantragen.
Vermieter können einen Teil der Grundsteuer erstattet bekommen, wenn ihre Mieteinnahmen erheblich gesunken sind. Voraussetzung: Die Einbußen sind unverschuldet. Der Antrag für 2024 muss bis zum 31. März eingereicht werden – zuständig sind die Steuerämter oder Finanzämter der Stadtstaaten.
So können Vermieter einen Teil der Grundsteuer zurückbekommen
Wer als Vermieter für das Jahr 2024 eine Ermäßigung der Grundsteuer beantragen möchte, hat dafür nur noch bis zum 31. März Zeit. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Die Anträge sind bei den Steuerämtern der jeweiligen Städte und Gemeinden einzureichen, während in Stadtstaaten die Finanzämter zuständig sind. Wird die Frist versäumt, bleibt lediglich die Möglichkeit, auf eine kulante Entscheidung der Behörden zu hoffen.
Voraussetzungen für eine Erstattung
Ein Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Ertragsausfälle erheblich sind. Der Eigentümerverband erklärt: Betragen die Mieterträge weniger als 50 Prozent des üblichen Rohertrags der Immobilie, kann ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer gewährt werden. Sollte die Immobilie überhaupt keine Einnahmen erzielt haben, sind sogar 50 Prozent Erlass möglich.
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Ursachen für einen erfolgreichen Antrag
Grundlage für eine steuerliche Entlastung ist, dass die Mietausfälle auf bestimmte Ursachen zurückzuführen sind. Zu diesen zählen laut Verband unter anderem:
- Unfreiwilliger Leerstand
- Ein allgemeiner Rückgang der Mietpreise
- Strukturelle Nichtvermietbarkeit
- Außergewöhnliche Schäden wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die eine Vermietung unmöglich machten

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Kein Erlass bei selbst verschuldetem Leerstand
Entscheidend ist, dass die Ertragseinbußen nicht selbst verschuldet sind. Hat der Vermieter beispielsweise versäumt, aktiv nach neuen Mietern zu suchen, besteht kein Anspruch auf Steuererlass. Um dies zu belegen, kann es hilfreich sein, Anzeigen und Vermietungsversuche zu dokumentieren.
Mit Material der dpa