
16. Dezember 2024, 11:17 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Ein unrechtmäßig erteiltes Hausverbot für einen Besucher kann vom Mieter angefochten werden – das entschied das OLG Brandenburg. Entscheidend ist, ob der Hausfrieden tatsächlich schwerwiegend gestört wurde. Fachanwalt Dr. Mahlstedt klärt über ein Gerichtsurteil zu diesem Fall auf.
Ein Mieter hat dann einen Anspruch auf Zurücknahme eines für einen Besucher ausgesprochenen Hausverbots des Vermieters, wenn dessen Besuch zu keiner schweren Störung des Hausfriedens führt. Dies stellte das Oberlandesgericht Brandenburg per Urteil im Juli 2024 klar.
Vermieter spricht Hausverbot gegen Freund der Mieterin aus
Ein Vermieter hatte gegenüber einer Mieterin ein Hausverbot gegen ihren Freund ausgesprochen. Die Mieterin wehrte sich dagegen und reichte Klage ein.
Gericht gibt Mieterin Recht
Mit Erfolg! Das OLG Brandenburg entschied, dass die Mieterin gegen ihren Vermieter einen Anspruch auf Rücknahme des Hausverbots aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hatte.
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Laut Gericht zählt der Empfang von Besuch zum Gebrauchsrecht eines Wohnungsmieters. Ein Besuch kann nur dann vertragswidrig sein, wenn schwerwiegende Störungen des Hausfriedens vorliegen und eine Wiederholung zu befürchten ist. Ein Hausverbot ist also nur gerechtfertigt, wenn der Besucher den Hausfrieden erheblich beeinträchtigt.
Unrechtmäßiges Hausverbot ohne Nachweis
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das Hausverbot ohne ausreichenden Nachweis ausgesprochen. Er behauptete lediglich, der Freund der Mieterin habe sich aggressiv verhalten und sei wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden – ein Urteil, das jedoch nicht rechtskräftig war. Das Gericht sah keine schwerwiegenden Störungen des Hausfriedens, die das Hausverbot gerechtfertigt hätten.

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Eingriff in Rechte der Mieterin
Das unrechtmäßig erteilte Hausverbot beeinträchtigte die Mieterin in ihrer grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrem mietvertraglichen Recht auf Empfang von Besuchern. Da schützenswerte Belange des Vermieters gegen die Rücknahme des Hausverbots nicht ersichtlich waren, musste der Vermieter das Verbot zurücknehmen (OLG Brandenburg, Urteil v. 23.07.24, Az. 3 U 51/24).

Fazit: Hausverbote nicht leichtfertig aussprechen
„Ein Hausverbot darf vom Vermieter nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Ohne den Nachweis schwerer Störungen des Hausfriedens und einer Wiederholungsgefahr ist ein solches Verbot nicht zulässig. Mieter haben in solchen Fällen das Recht, die Rücknahme gerichtlich durchzusetzen.“