8. August 2024, 5:44 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Bestenfalls bekommen Mieter die Kaution nach dem Auszug wieder vollumfänglich erstattet – zumindest, wenn sie keine Schäden hinterlassen haben. Manche Vermieter verrechnen aber auch die Kaution mit eventuell anfallenden Rückzahlungen bei den Nebenkosten. Ist das erlaubt?
Darf der Vermieter die Kaution zurückhalten, bis die Nebenkostenabrechnung vorliegt und diese miteinander verrechnen? Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist, dass nur eine Überweisung nötig ist. Allerdings könnte bei manchen Mietern der Verdacht entstehen, dass dieses Prozedere nicht ganz „sauber“ ist. Schließlich sind Kaution und Nebenkostenabrechnung zwei verschiedene Dinge. myHOMEBOOK hat sich beim Münchener Mieterverein erkundigt.
Nebenkosten mit Kaution verrechnen – ist das erlaubt?
Manche Mieter könnten ein komisches Gefühl bekommen, wenn der Vermieter die Kaution bewusst zurückhält, bis die Nebenkostenabrechnung vorliegt, um diese dann miteinander zu verrechnen. Tatsächlich ist dieses Vorgehen aber nicht grundsätzlich verboten. „Der Vermieter darf einen Teil der Kaution einbehalten, bis die noch zu erstellende Betriebskostenabrechnung vorliegt“, erklärt Anja Franz vom Münchner Mieterverein auf myHOMEBOOK-Nachfrage.
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Wann der Vermieter einen Teil der Kaution zurückhalten darf
Die Höhe des Einbehalts richte sich dabei laut Franz nach den durchschnittlichen Nachzahlungen der vergangenen Jahre. „Man kann davon ausgehen, dass die Nachzahlung wieder entsprechend hoch ist und diesen Anteil kann der Vermieter einbehalten“, sagt die Expertin für Mietrecht. Wenn mit keiner Nachzahlung zu rechnen ist, könne der Vermieter auch nichts von der Kaution zurückhalten.
Franz erläutert: „Wenn der Mieter also in der Vergangenheit immer eine Rückzahlung bekommen hat, kann der Vermieter nicht einfach etwas zurückbehalten, mit der Begründung, die Betriebskostenabrechnung sei noch nicht erstellt.“ Außerdem dürfe der Vermieter deshalb nicht die ganze Kaution einbehalten, sondern eben nur einen gewissen Teil.
Grundsätzlich könne der Vermieter die Kaution für ausstehende Mieten oder Schadenersatz verlangen. Wenn der Mieter die Wohnung mit Schäden zurückgibt, müsse der Vermieter vom Mieter verlangen, dass er diese beseitige. Komme der Mieter dieser Forderung nicht nach, könne der Vermieter die Nebenkosten mit der Kaution verrechnen. Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich auch Schäden an der Mietsache vorliegen. Hat der Mieter die Wohnung laut Übergabeprotokoll mängelfrei und vertragsgemäß zurückgegeben, dürfe der Vermieter auch nichts von der Kaution einbehalten, erklärt Franz.
Übrigens: Ein ähnlicher Fall landete vor einiger Zeit sogar vor dem BGH. Dabei urteilten die obersten Richter, dass der Vermieter die Kaution sogar noch Jahre nach dem Schadensfall zurückhalten dürfe.