12. August 2024, 14:34 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
In vielen Wohnungen sind elektronische Geräte wie Herd oder Geschirrspüler bereits vorhanden. Aber wer muss für die Kosten aufkommen, wenn etwas kaputtgeht? Vermieter oder Mieter? Ein Gerichtsbeschluss gibt jetzt etwas Klarheit.
Sind Herd, Geschirrspüler oder vielleicht auch die Waschmaschine schon Teil der Einrichtung, dann ist das für viele Mieter zunächst eine Erleichterung. Denn sie müssen sich diese elektrischen Geräte nicht extra anschaffen. Doch wie ist es geregelt, wenn eines der Geräte mal kaputtgehen sollte? Muss der Vermieter die Spülmaschine reparieren lassen oder der Mieter? Ein Beschluss des Landgerichts Berlin II zeigt, dass selbst eine Klausel, die festlegt, dass der Mieter dafür aufkommen muss, nicht immer alles klar regelt.
Mieterin hatte wegen kaputter Spülmaschine geklagt
In dem Fall, der zunächst vor dem Berliner Amtsgericht verhandelt wurde, hatte eine Mieterin ihre Vermieterin auf Instandsetzung ihres kaputten Geschirrspülers verklagt. Dieser befand sich bereits in der Wohnung, wurde also nicht von der Mieterin, sondern von der Vermieterin angeschafft. Allerdings gab es eine Klausel im Mietvertrag. Die besagte, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Mietsache vorhandenen elektronischen Geräte „als nicht mitvermietet“ gelten.
Aus diesem Grund wollte die Vermieterin weder die Spülmaschine reparieren lassen, noch für die Kosten aufkommen. Das Amtsgericht entschied allerdings, dass die Vermieterin nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dazu verpflichtet ist, den defekten Geschirrspüler zu reparieren oder auszutauschen. Das Gericht sah dadurch einen Mietmangel. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Gerät funktioniert habe, als der Vertrag geschlossen wurde, deshalb müsse es ersetzt werden.
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Die Vermieterin wollte daraufhin Berufung einlegen, zog diese aber zurück. Denn das Landgericht Berlin II hatte darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auch seiner Einschätzung entspreche.
Klauseln in Mieterverträgen sind laut Anja Franz vom Mieterverein München gar nicht so selten. myHOMEBOOK erklärt sie: „Es ist häufig so, dass Vermieter in die allgemeinen Vertragsklauseln (also keine Individualvereinbarung) schreiben, dass die Küche nicht mitvermietet ist. Dies tun sie, um zu vermeiden, dass die Küche eben zur Mietsache gehört und sie dann für Mängel, die auftreten, haften müssen. Der Vermieter muss ja eine mängelfreie Mietsache zur Verfügung stellen. Wenn etwas kaputtgeht – ob das nun ein Küchengerät oder der Boiler oder die Heizung ist – muss der Vermieter es instandsetzen.“
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Verschiedene Auslegungsmöglichkeiten
Das Gericht entschied also trotz der Klausel im Mietvertrag für die Mieterin. Begründet wurde das damit, dass es nach § 305c Abs. 2 BGB mehrere Auslegungsmöglichkeiten gab. So blieb unklar, welche Rechtsfolgen sich aus der Formulierung „gelten als nicht mitvermietet“ für die Vertragsparteien ergeben sollten. Diese Unsicherheit gehe zulasten der Vermieterin, die damit zur Instandhaltung verpflichtet bleibe, heißt es weiter.
„Das Gericht hat in diesem Fall gesagt, dass mit der Regelung, dass die Küche nicht zur Mietsache gehört, noch lange nicht gesagt ist, dass er auch für die Geräte, die ja in der Küche sind, nicht haften müsste. Das geht ja aus diesem Satz nicht eindeutig hervor“, erklärt Franz vom Mieterverein.
Es gelte die Regel: „Wenn eine Klausel im Mietvertrag nicht ganz eindeutig ist, diese immer zugunsten des Mieters ausgelegt wird“, so die Expertin. „Es wäre auch wirklich nicht fair, wenn der Mieter für Geräte in der Küche, die uralt sind, haften muss, wenn sie dann irgendwann kaputtgehen.“ Allerdings handelt es sich bei dem Beschluss nur um eine Einzelfallentscheidung. Ein anderer Richter könne die Klausel auch anders auslegen, so Franz.