8. Januar 2021, 14:08 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer schwanger ist, muss dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Doch müssen schwangere Mieterinnen eigentlich auch den Vermieter über die sich ändernde Wohnsituation in Kenntnis setzen? Und muss eine Schwangerschaft bei der Wohnungsbesichtigung offenbart werden?
Mit der Geburt eines Kindes zieht Leben ins Haus. Während manche Vermieter das begrüßen und Familien mit Kindern bevorzugen, ist bei anderen Kinderlärm weniger gern gehört. Auch wenn Vermieter mitunter eine gehörige Portion Neugierde an den Tag legen, über das Thema Familienplanung müssen sie keinesfalls zwingend informiert werden, weiß Dr. Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes. Auf Nachfrage von myHOMEBOOK erläutert die Expertin 5 häufige Fragen zum Thema Familienzuwachs.
Übersicht
- 1. Müssen Mieter den Vermieter über eine Schwangerschaft informieren?
- 2. Wann muss man den Vermieter über Nachwuchs informieren?
- 3. Muss eine Schwangerschaft bei der Wohnungsbewerbung offenbart werden?
- 4. Können Vermieter wegen Überbelegung kündigen?
- 5. Haben schwangere Mieterinnen einen Kündigungsschutz?
1. Müssen Mieter den Vermieter über eine Schwangerschaft informieren?
Anders als im Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht keinerlei Verordnung, die besagt, dass Mieter ihren Vermieter von einer Schwangerschaft in Kenntnis setzen müssen. Gibt es dennoch derartige Klauseln im Mietvertrag, sind sie ungültig.
2. Wann muss man den Vermieter über Nachwuchs informieren?
„Wenn das Kind auf der Welt ist, muss man den Vermieter unter Umständen informieren – und zwar dann, wenn es in der Betriebskostenabrechnung einen oder mehrere Posten gibt, die pro Kopf umgelegt werden“, so die Expertin. Ist dies nicht der Fall, kann das Kind nach der Geburt ohne explizite Zustimmung des Vermieters in den Haushalt einziehen.
3. Muss eine Schwangerschaft bei der Wohnungsbewerbung offenbart werden?
„Viele Mietinteressenten werden insbesondere in großen und nachgefragten Städten geradezu genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen. Um die Bonität des Mieters überprüfen zu können, verlangen Vermieter häufig die Vorlage einer Schufa-Auskunft, einer Selbstauskunft und einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Auch wenn der Vermieter darauf keinen Anspruch hat, haben Mieter oft keine andere Wahl, als die Unterlagen vorzulegen, da sie andernfalls keine Chance auf die Anmietung der Wohnung haben. Vermieter dürfen aber auch nicht unbegrenzt Auskünfte verlangen. Der Mieter ist nur verpflichtet, wahrheitsgemäß auf solche Fragen zu antworten, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Erkundigt sich der potenzielle Vermieter also nach dem Nettoeinkommen, nach dem Arbeitsverhältnis oder nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder, sollte der Mieter diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten.“
Persönliche Fragen müssen dagegen keineswegs wahrheitsgemäß beantwortet werden. „Fragt der Vermieter beispielsweise nach einer Schwangerschaft oder nach der Häufigkeit von Besuch, muss der Mieter nicht der Wahrheit entsprechend antworten“, erklärt die Mietrechtsexpertin.
4. Können Vermieter wegen Überbelegung kündigen?
Haben Mieter seit Zustandekommen ihres Mietverhältnisses mehrfach Nachwuchs bekommen, kann es allerdings durchaus möglich sein, dass eine Kündigung ins Haus flattert. Die Überbelegung einer Wohnung gilt dann durchaus als potenzieller Kündigungsgrund. Für die Feststellung, ob eine Wohnung überbelegt ist, gibt es laut der Expertin allerdings keine allgemeingültigen Kriterien. „Maßgeblich sind in erster Linie das Verhältnis der Anzahl und die Größe der Zimmer zu der Anzahl der Bewohner. Daneben spielt auch die allgemeine Wohnungsmarktlage eine Rolle, da in ‚engen‘ Märkten die Menschen eher zusammenrücken, als zu Zeiten eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes.“ Kurzfristige Überbelegung schade im Übrigen nicht.
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5. Haben schwangere Mieterinnen einen Kündigungsschutz?
Schwangere sind nicht per se vor einer Wohnungskündigung geschützt. Allerdings können sie sich in der Regel auf die Härteklausel berufen. Mit dieser können sie Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und um Verlängerung des Mietverhältnisses für einen angemessenen Zeitraum bitten (§ 574 BGB).