Zum Inhalt springen
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Streit landete vor Gericht

Baum vom Nachbarn verschattet PV-Anlage! Darf er gefällt werden?

PV-Anlage Verschattung
Fällt Schatten auf die PV-Anlage, kann das schon mal zu Streitigkeiten führen (Symbolbild) Foto: Getty Images / schmidt-z
Felix Mildner
Redaktionsleiter

4. März 2025, 10:33 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Die Nutzung von Sonnenenergie hat laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) ein überragendes öffentliches Interesse. Doch was passiert, wenn Photovoltaikanlagen durch Bäume verschattet werden und weniger Ertrag bringen? Ein solcher Fall landete bereits beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Artikel teilen

Wenn ein Baum oder auch ein Gebäude das Sonnenlicht von einer PV-Anlage abhält, spricht man von einer sogenannten „Verschattung“. Und dieser Umstand kann schon mal zu Streitigkeiten unter Nachbarn führen. So ist es auch im Jahr 2023 passiert, als ein Grundstückseigentümer eine 17 Meter hohe Nordmanntanne fällen lassen wollte, da sie seine Photovoltaikanlage verschattet. Die Stadt verweigerte die Genehmigung – und das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Die Begründung: Der Ausbau erneuerbarer Energien gemäß § 2 EEG 2023 stehe nicht grundsätzlich über dem Baumschutz.

Streit um Verschattung von PV-Anlage und Baumschutz

Im vorliegenden Fall beantragte ein Grundstücksbesitzer in Düsseldorf die Fällung einer 17 Meter hohen Nordmanntanne (4 K 1421/23). Die Stadt lehnte dies mit Verweis auf die Baumschutzsatzung ab, da der Baum gesund sei und eine hohe ökologische Bedeutung habe. Der Eigentümer klagte daraufhin und berief sich auf das EEG 2023.

Gericht bestätigt: Kein genereller Vorrang für PV-Anlagen

Der Kläger argumentierte, dass das Fällverbot eine unzumutbare Härte darstelle, da der Schattenwurf die Effizienz der Anlage um 20 Prozent reduziere. Zudem würde die PV-Anlage jährlich 4,84 Tonnen CO2-Emissionen einsparen, was 222 neugepflanzten Bäumen entspreche. Er hatte der Stadt sogar eine Ersatzbepflanzung angeboten.

Auch interessant: Klimaschutz oder Denkmalschutz? Wegweisendes Urteil über Solaranlagen

Die Beklagte, die Stadt Düsseldorf, wies darauf hin, dass laut Baumschutzsatzung kein Ausnahmefall vorliege. Die Verschattung sei zeitlich begrenzt, und die Anlage könne dennoch wirtschaftlich betrieben werden. Zudem sei der Baum gesund und ökologisch wertvoll.

So begründete das Gericht die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es stellte klar, dass das EEG 2023 zwar den Ausbau erneuerbarer Energien priorisiert, dies aber nicht automatisch bedeutet, dass der Naturschutz zurückstehen muss. Vielmehr sei stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Im konkreten Fall sah das Gericht keine ausreichenden Gründe, die Fällung der Nordmanntanne zu erlauben. Es verwies auf:

  • Die begrenzte Verschattung und die weiterhin mögliche Nutzung der PV-Anlage
  • Die hohe ökologische Bedeutung des gesunden Baumes
  • Fehlende Nachweise, dass eine wirtschaftliche Nutzung der PV-Anlage ohne Fällung unmöglich sei
Mehr zum Thema

Was bedeutet das Urteil für künftige Entscheidungen?

Die Abwägung fiel demnach zugunsten des Baumschutzes aus. Das Urteil zeigt, dass der gesetzlich festgelegte Vorrang erneuerbarer Energien nicht uneingeschränkt gilt. Eine pauschale Bevorzugung von Photovoltaikanlagen zulasten geschützter Bäume ist nicht vorgesehen – vielmehr muss jeder Fall individuell geprüft werden. Auch in Zukunft wird der Konflikt zwischen Solarausbau und Naturschutz genau abzuwägen sein.

Themen Nachbarschaft Nachhaltig leben Photovoltaik

Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen. Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit Tracking und Cookies entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an datenschutz@axelspringer.de.