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Mitschuldig durch Lüften?

Wann die Versicherung bei Einbruch NICHT haftet

Einbrecher hebelt mit Einbruchseisen eine Fenstertür auf
In Einfamilienhäusern sind laut dem Verbraucherportal des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Fenster und Fenstertüren der häufigste Einstiegsort für Einbrecher Foto: Getty Images
Annelie Neumann
Annelie Neumann Autorin

15. Juli 2019, 8:58 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Für Schäden nach einem Einbruch haftet die Hausratversicherung – doch nicht immer. Warum gekippte Fenster unter Umständen eine Mitschuld des Hauseigentümers oder Mieters bedeuten – eine unverschlossene Haustür jedoch nicht unbedingt.

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Ob Mehr- oder Einfamilienhaus: Laut dem Verbraucherportal des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) steigen ein Großteil der Einbrecher durch Eingangs- und Fenstertüren und Fenster ein.

Das Sicherheitsgefühl in den eigenen Wänden ist unersetzbar. Ebenso wie die ideellen Werte und die psychischen Folgen, die ein Einbruch für die Betroffenen mit sich bringen kann. Für alle anderen Schäden kommt in der Regel jedoch die Versicherung auf. Dabei ersetze die Hausratversicherung laut Versicherungsexperten Mathias Zunk den Wiederbeschaffungspreis für gestohlenes oder irreparables Inventar. Auch die Reparaturkosten für beschädigtes Inventar und eine Wertminderung bei beschädigten aber noch uneingeschränkt nutzbaren Gegenständen werden übernommen.

Doch die Hausratversicherung haftet nicht automatisch bei Einbruch.

Sind Sie mitschuldig am Einbruch?

Kniffliger wird die Versicherungsfrage, wenn Ihre Fenster im Erdgeschoss gekippt waren.

„Je größer die Mitschuld des Hausbesitzers oder Mieters ist, desto mehr kann die Versicherung bei der Entschädigung nach einem Einbruch kürzen“, so der GDV-Versicherungsexperte. Demnach hätte der Einbruch und damit entstandene Schaden verhindert werden können. Der Mieter oder Hausbesitzer hätte aufmerksamer agieren und die Fenster schließen müssen.

Wird ein Einbruch jedoch durch gekippte Fenster in den oberen Etagen eines Hauses begangen, sieht der Fall anders aus. Hier wird von einem Einbruch ausgegangen und die Hausratversicherung haftet.

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Unverschlossene Haustür – Hausratversicherung haftet trotzdem

Was in der Theorie und auf dem Papier eindeutig klingen mag, ist in der Praxis jedoch wie so oft Auslegungssache. So muss im Schadenfalle eindeutig geklärt werden, wie groß die Mitschuld des Versicherten ist.

Ein Beispiel gefällig? Sie fahren in den Urlaub und vergessen Ihre Haustür abzuschließen. In diesem Falle läge ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Ihre Hausratversicherung haftet nicht oder nur begrenzt.

Anders sei der Fall dem Verbraucherportal nach jedoch gelagert, wenn Sie Ihre Haustür unverschlossen lassen, um für wenige Minuten in den Garten zu gehen. Im Einbruchsfalle könnte hier Ihre Hausratversicherung den kompletten Schaden ersetzen. Laut dem Verbraucherportal käme es auf folgende Aspekte an:

  • Warum und wie lange war der Versicherte abwesend?
  • Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Einbruch und der nicht verschlossenen Tür?
  • Was steht im Versicherungsvertrag?

Auch interessant: Effektiv Einbrecher abschrecken

Da Vorsorgen jedoch immer besser als Nachsorgen ist, rät der Versicherungsexperte zu mechanischen Sicherungen. Diese „stehen beim Einbruchsschutz an erster Stelle.“ Einbruchhemmende Haus- und Wohnungstüren sowie Schutz für Fenster und Balkontüren seien somit immer noch die wirksamsten Investitionen. So kommen Langfinger bei Ihnen erst gar nicht zu Besuch.

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