
14. Mai 2019, 8:09 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
In Haushalten mit Kindern kann es mitunter laut hergehen. Einige Nachbarn können sich da durch Trampeln, Kreischen oder Lachen gestört fühlen. Aber ist das gleich ein Grund für eine Mietminderung? myHOMEBOOK erklärt.
Auch wenn Nachbarn sich noch so gestört fühlen: Kinderlärm ist kein Mietmangel. Daher können Mieter aus diesem Grund auch keine Mietminderung geltend machen, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 63 S 303/17).
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Sozialadäquates Maß entscheidend
Ein Mangel sei nur gegeben, wenn die Geräusche das sozialadäquate Maß überschreiten. Gelegentlicher Lärm durch Springen und Rennen reichten dem Gericht nicht. Über das Urteil berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 7/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall hatte die Bewohnerin einer Erdgeschosswohnung genug von dem Lärm der Kinder in der Wohnung über ihr. Diese würden ständig durch die Wohnung rennen, so dass bei ihr in den Schränken die Gläser klirrten. Auch gebe es oft laute Streitereien. Daher verlangte sie von der Vermieterin nicht nur, dass diese die Störung beseitigt. Sie wollte zugleich ihre Miete mindern und verlangte vor Gericht zu viel gezahlte Miete zurück.
Ohne Erfolg: Nach einer Zeugenanhörung lehnte die Kammer die Berufung ab. Zwar hätten auch die Zeugen erklärt, die Kinder durchaus gehört zu haben – allerdings in einem vertretbaren Maße. Dass Kinder generell wahrnehmbar seien, liege auf der Hand, so die Richter. Ebenso sei es bei Dielenböden in Altbauten gerichtsbekannt, dass diese beim Rennen oder Springen schwingen und sich dies derart in die angrenzenden Wohnungen überträgt, dass dort Gegenstände leicht vibrieren.