10. April 2019, 8:21 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Für gewöhnlich stehen an Klingelschildern die Namen der Hausbewohner. Was aber, wenn einem die Privatsphäre so wichtig ist, dass man lieber eine Nummer statt seines Nachnamens angeben möchte? myHOMEBOOK erklärt, was Mieter und Eigentümer wissen sollten.
Manche Mieter oder Eigentümer haben Bedenken dabei, ihre Namen auf Klingelschildern preiszugeben. Stellt sich die Frage: Was muss eigentlich wirklich auf einem Klingelschild stehen und welche Regeln existieren diesbezüglich?
Bestimmungen im Mietvertrag prüfen
Für die meisten Mieter und Eigentümer ist klar: Mit Einzug kommt ein Namenschild an die Haus- und Wohnungstür sowie den Briefkasten. Üblicherweise kümmern sich Vermieter oder Hausverwalter darum. Sie legen in der Regel Wert darauf, dass die Schilder in Farbe, Schrift und Größe einheitlich aussehen. Das macht einen besseren Eindruck als gestalterischer Wildwuchs.
Mieter, die selbst kreativ sein möchten, brauchen deshalb das Okay des Eigentümers. Was erlaubt ist, kann „von den Bestimmungen des Mietvertrags abhängen“, erläutert Helena Klinger, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Der Vertrag kann für Mieter verbindliche Vorgaben enthalten.
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Lesbarkeit und Rechtliches
Auch die Post hat Wünsche an die Gestaltung: „Zweifelsfrei beschriftet“ sollen Klingeln und Briefkästen sein, was mit deutlich lesbar und klar zugeordnet zu übersetzen ist. Acht Millimeter hoch sollten die Buchstaben mindestens sein. Dies erleichtere nicht nur den Zustellern die Arbeit, sondern „auch Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr die Orientierung“, erklärt Postsprecher Stefan Heß aus Frankfurt am Main.
Rein rechtlich dürfen ausschließlich die Namen der Wohnungsbewohner auf Klingel und Briefkasten stehen. Das Anbringen von Schildern zu Menschen, „die weder Mieter sind noch berechtigterweise in der Wohnung leben, ist unzulässig“, sagt Klinger. Sie stützt sich auf Urteile der Amtsgerichte Berlin-Schöneberg (Az.: 109 C 178/99) und Frankfurt am Main (Az.: 33 C 224/16 (51)).
Namen an der Tür sind keine Vorschrift
Namen an Haustür und Wohnung sind jedoch keine Vorschrift. Weder Vermieter noch Mieter sind verpflichtet, die Klingel mit Namen zu beschriften, erklärt Haus & Grund. Diese könnten theoretisch wegbleiben und zum Beispiel durch Wohnungsnummern ersetzt werden. In anderen europäischen Ländern wird das so praktiziert. Aber „Nummern sind nicht gelebte Kultur in Deutschland“, meint Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Dennoch steht es Hausbewohnern frei, diese Variante zu wählen, etwa weil sie ihre Privatsphäre wahren wollen. Ropertz rät, zumindest Post und Notarzt die eigene Nummerierung mitzuteilen.
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Mögliche Folgen tragen Bewohner
Kommen Briefe und Pakete trotzdem nicht an, ist das Sache des Bewohners. Dann hilft auch die Berufung auf Datenschutz nichts. Den Bewohner „allein treffen die möglichen negativen Folgen“, stellt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsbericht 2018 fest. Post und Besucher ohne böse Absichten zählen laut Datenschutz zum Kreis derer, die ein sogenanntes berichtigtes Interesse haben, jemanden auch namentlich zu finden.
Eigentümer und Verwaltungen dürfen Namensschilder im Grunde genommen nur mit Erlaubnis des Mieters montieren. Meistes sind beide Seiten stillschweigend darüber einig. Künftig könnte das Thema aber auch im Mietvertrag geregelt werden, wenn Vermieter möglichen datenschutzrechtlichen Bedenken von Mietern aus dem Weg gehen wollen.