7. Mai 2020, 11:04 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Fühlen Sie sich in Ihrer Wohnung beobachtet? Manchmal ist das bloß ein unbegründetes Gefühl – in einigen Fällen ist aber auch ein gaffender Nachbar dafür verantwortlich, der unentwegt in die Wohnung späht. Wie man dagegen vorgehen kann.
Grundsätzlich darf sich jeder in seiner Umgebung umschauen und dabei auch mal beim Fenster eines Nachbarn hängen bleiben. Entscheidend ist, in welchem Maß dieses „Schauen“ stattfindet. Denn artet es zu einem ständigen Beobachten aus, kann es tatsächlich zu einer Straftat werden.
Wann ist das Beobachten eines Nachbarn strafbar?
- Verwendet ein Nachbar Hilfsmittel wie ein Fernglas zum Beobachten, kann das in die Intimsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen. Allerdings gilt das nur, wenn er zusätzlich besondere Maßnahmen ergreift, um Einsicht in einen Raum zu erhalten. Beispielsweise, indem er auf einen Baum oder einen Gegenstand klettert.
- Der Nachbar darf nicht unerlaubt fotografieren oder filmen, denn das verletzt das Persönlichkeitsrecht, verstößt gegen das Datenschutzgesetz und ist somit verboten.
Es gibt eine Faustregel, die außerdem genau erklärt, wann aus einem zufälligen Blick aus dem Fenster verbotenes Beobachten oder sogar Stalking wird. Wenn das Beobachten die Lebensgestaltung des Beobachteten schwer beeinträchtigt, kann es als Nachstellen gemäß Paragraf 238 Strafgesetzbuch ausgelegt werden. Wenn es außerdem willentlich, wiederholt und beharrlich passiert oder sogar in eine Verfolgung oder Belästigung übergeht, spricht man von Stalking. Hier drohen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen.
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Egal für welche Art der Handlung man sich am Ende entscheidet: Es ist wichtig, dass Betroffene genau protokollieren, wann der Nachbar sie in welcher Form beobachtet hat. Das dient nicht nur als Grundlage für etwaige Gespräche mit dem Nachbarn, sondern auch für mögliche rechtliche Schritte.
Außergerichtliche Maßnahmen
- Am besten sucht man zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn und fordert ihn auf, das Beobachten zu unterlassen. Hat man keinen guten Draht zu ihm oder traut sich nicht, diesen Schritt zu gehen, sollte man ihn schriftlich darauf hinweisen. Dieses Schriftstück würde – sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen – auch als Beweis dafür gelten, dass man den Kontakt gesucht hat.
- Um sich vor den ständigen Blicken des Nachbarn zu schützen, sollte man Eingänge und Fenster verdecken. Infrage kommt dafür ein Sichtschutz mithilfe von Jalousien, Vorhängen oder Markisen, üppigen Pflanzen oder auch Folien für die Fensterscheiben wie Spiegel- oder Milchglasfolie. Bei den aufwändigeren Methoden müssen Mieter aber Rücksprache mit ihren Vermietern halten.
- Betroffene sollten den Vermieter unabhängig davon aber auch über den Umstand informieren und auffordern, Abhilfe zu schaffen.
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Der rechtliche Weg
Wenn die genannten Maßnahmen nicht helfen, können Betroffene mitunter entweder strafrechtlich oder zivilrechtlich gegen den beobachtenden Nachbarn vorgehen. Grundlage dafür muss eine wiederholte Beobachtung sein, denn dann macht sich der Nachbar wegen Nachstellung strafbar (§ 238 StGB) und der Betroffene kann Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Für diesen Fall sind Aufzeichnungen über das Ausspionieren des Nachbarn notwendig.
Alternativ kann bei einer unzumutbaren Belästigung und wiederholtem Nachstellen das zuständige Amtsgericht eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beschließen. Der Nachbar erhält hierüber Kenntnis. Verstößt er gegen die Anordnung, begeht er eine Straftat.
Zivilrechtlich hat man außerdem die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu stellen (§§ 1004, 823 BGB). Diese Maßnahme sollten Betroffene aber vorab mit einem Anwalt besprechen.