22. Januar 2024, 13:36 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer eine Eigentumswohnung, ein Reihenhaus oder anderes Eigentum etwa in einer gemeinschaftlichen Anlage besitzt, der ist meist auch Teil einer Wohnungseigentümergesellschaft. Diese setzt sich aus Sonder- und Gemeinschaftseigentum zusammen.
Die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohnhauses oder einer Wohnanlage nennt man Wohnungseigentümergesellschaft, kurz WEG. Mit der Investition in eine Eigentumswohnung wird man automatisch Teil einer WEG. Gleichzeitig geht man damit verschiedene Pflichten ein. Diese umfassen sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum. Doch was gehört alles zum Gemeinschaftseigentum?
Was versteht man unter Gemeinschaftseigentum?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert gemeinschaftliches Eigentum als „das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen“. Gemeint sind also alle Bereiche und Gebäudeteile des Wohneigentums in einer WEG, die gemeinsam genutzt werden. „Dazu zählen beispielsweise das Treppenhaus, die Tiefgarage, der Aufzug, das Dach, die Fassade, die Fenster und Wohnungseingangstüren, die Heizungsanlage und auch Gemeinschaftsräume wie Fahrradkeller oder Waschräume“, zählt Petra Uertz, Bundesgeschäftsführerin vom Verband Wohneigentum, gegenüber myHOMEBOOK auf.
Während das Gemeinschaftseigentum allen Mitgliedern einer WEG zur Verfügung steht, ist das Sondereigentum zur exklusiven Nutzung angedacht, wie etwa die einzelnen Wohnungen.
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Wer trägt die Kosten für Gemeinschaftseigentum?
Eine WEG besteht aus mehreren Parteien. Umso wichtiger ist es, dass festgelegt ist, welche Bereiche einer Immobilie zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum zählen. In der Regel ist dies in der Teilungserklärung festgeschrieben. Diese ist beim Grundbuchamt hinterlegt.
„Bei allen Bereichen des Gemeinschaftseigentums ist die WEG gemeinsam verantwortlich“, weiß Uertz. Das bedeutet, dass alle Parteien die Kosten von Instandhaltungen und Reparaturen der betreffenden Gebäudeteile auch gemeinsam tragen.
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Welche Regeln gelten für das Gemeinschaftseigentum?
Über das Gemeinschaftseigentum werden Entscheidungen von allen Mitgliedern der WEG beschlossen. „Instandsetzung, auch dabei erzielte qualitativer Verbesserungen, sind nach einfacher Mehrheit zu beschließen“, so Uertz. Anders ist es bei größeren Modernisierungen und Umbauten, etwa beim Einbau eines Aufzugs oder die Aufstockung des Gebäudes. „Diese können mit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Eigentümer, die mindestens die Hälfte der Wohnanteile halten, beschlossen werden.“
Hierbei gilt zu beachten: Solch größeren Umbauten stehen dann auch nur denen zur Verfügung, die mitfinanziert haben. Die Expertin ergänzt: „Nur wenn sich die Neuerung innerhalb von 10 Jahren amortisiert, sind auch diejenigen, die dagegen gestimmt haben, zahlungspflichtig.“
Übrigens: Einzelne Eigentümer dürfen beim Gemeinschaftseigentum nicht eigenmächtig vorgehen, außer um größere Schäden zu verhindern.
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Wer ist für das Gemeinschaftseigentum zuständig?
In der Regel beauftragt die WEG einen Verwalter mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. „Die Aufgaben reichen von der allgemeinen Verwaltung bis zur Einberufung der Wohneigentümerversammlung und der Durchführung dort getroffener Beschlüsse“, erklärt die Expertin. Durch einen Beirat wird die Verwaltung sowohl unterstützt als auch kontrolliert. Der Beirat wird von der WEG gewählt.