Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Baumarktpartner von myHOMEBOOK
OBI Logo
Nachgefragt

Was bei der Weihnachtsbeleuchtung an Haus und Balkon verboten ist

Wie viel Weihnachtsdeko ist an Haus und Balkon erlaubt?
Leuchtende Weihnachtsdekoration ist im eigenen Garten kein Problem – solange die Nachbarn noch Schlaf finden Foto: dpa picture alliance
Christian Glass
Christian Glass Redakteur

6. Dezember 2022, 13:22 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Viele schmücken zur Weihnachtszeit ihr Zuhause, unter anderem mit bunten Lichterketten, oft auch ma zum Leidwesen der Nachbarn. Doch was ist bei der Dekoration eigentlich erlaubt? Darf man als Mieter auch im Flur Weihnachtsmann und Lichterkette platzieren? Und wie sieht es auf dem Balkon aus?

Artikel teilen

Mit der Weihnachtszeit beginnt auch das jährliche Wettrüsten der Weihnachtsdekoration. Während die einen es dabei eher mit zwei kleinen Leuchtsternen im Fenster schlicht halten, dekorieren die anderen jeden Winkel mit kleinen Weihnachtsmännern und blinkenden Lichterketten. Was ist bei der Weihnachtsbeleuchtung erlaubt, was verboten? Gibt es bei der festlichen Weihnachtsdeko im Haus und am Balkon für Mieter Grenzen? Und muss man sich als Nachbar blinkende Lichterketten gefallen lassen, die ins Schlafzimmer blinken?

Wie lauten die allgemeinen Regeln?

Laut § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Weihnachtsbeleuchtung eine sogenannte „unwägbare Immission“. Dazu zählen auch Gerüche oder Geräusche. Diese Immission darf die „ortsübliche Beleuchtung“ nicht wesentlich überschreiten. Dabei müssen auch gesetzliche Ruhezeiten eingehalten werden, die in den entsprechenden Landeimmissionsgesetzen geregelt sind. Generell gilt in Deutschland eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.

Tipp: Zeitschaltuhren können helfen, die Ruhezeiten einzuhalten. Sie sparen Strom und nebenbei auch noch die Nerven der Nachbarn.

Passend dazu: So viele verzichten in diesem Jahr auf die Weihnachtsbeleuchtung

Was ist in der eigenen Wohnung erlaubt?

In der eigenen Wohnung dürfen Mieter noch Lust und Laune dekorieren, egal ob es sich dabei um unzählig viele Weihnachtsbäume, blinkende Rentiere oder winkende Nikoläuse handelt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: „Ihrer Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt, solange sie die Mietsache nicht gefährden“, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München e. V.

Auch interessant: Kaputte Glühbirnen in Lichterketten unbedingt austauschen

Was ist bei der Weihnachtsbeleuchtung verboten?

Wichtig ist, dass die Dekoration niemanden belästigt. Außerdem sollte es durch die Nutzung der Gemeinschaftsfläche weder zur Gefährdung noch Vermüllung kommen. Wer also auf die Idee kommt, ungefragt das gesamte Treppenhaus mit Weihnachtsartikeln zu „verschönern“, muss mit Ärger rechnen. Mitmieter können sich gestört fühlen, der Vermieter kann verlangen, die Dekoration zu entfernen.

Ein Weihnachtskranz an der Wohnungstür aufzuhängen, ist in der Regel aber kein Problem. Erst, wenn der Kranzschmuck oder dessen Halterung die Tür beschädigt, kann der Vermieter die Dekoration untersagen. Natürlich auch, wenn der Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist.

Ist leuchtende Weihnachtsdeko auf dem Balkon erlaubt?

Lichterketten und andere leuchtende Artikel, darf der Vermieter erst mal nicht verbieten.An der Außenfassade des Balkons oder der Terrasse sollten Mieter sichergehen, dass keine Gefahr durch Lichterkette, Weihnachtsmann oder Rentier besteht. „Das heißt, die Deko muss so befestigt werden, dass sie auch bei Schneesturm nicht abstürzen und Vorbeigehende gefährden kann“, so Franz. Ausnahme: Die Dekoration beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Gebäudes zu stark. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf auch nicht in die Außenfassade gebohrt werden, beispielsweise um die Dekoration zu befestigen.

Das Leuchten und Blinken der Adventsdeko darf die Geduld der Nachbarn zudem nicht überstrapazieren. „Um Ärger zu vermeiden, sollten Beleuchtungen zu den üblichen Ruhezeiten, also zwischen 22 und 6 bzw. 7 Uhr ausgeschaltet werden“, rät die Expertin. Fühlen sich die umliegenden Nachbarn durch bunte Lichterketten gestört, können Mieter dazu gezwungen werden, die Weihnachtsdeko am Haus und am Balkon zu reduzieren.

Auch interessant: Darum macht frühzeitiges Dekorieren für Weihnachten glücklich

Darf ich einen kletternden Weihnachtsmann außen anbringen?

Eigentümer können natürlich auch einen kletternden Santa als Weihnachtsdeko an der an Haus oder Balkon montieren – solange alles sicher befestigt ist. Achtung jedoch bei Eigentümergemeinschaften: Jeder Wohnungsbesitzer kann ein Lied von nicht enden wollenden Eigentümerversammlungen singen. Spätestens ab da an dürfte es mit kletternden Weihnachtsmännern und anderer Weihnachtsdeko zu Streit kommen. Am besten holt man zuerst das Okay der Miteigentümer ein, bevor man die Fassade dekoriert.

Für Mieter gilt das selbstverständlich erst recht. Ohne Einverständnis des Vermieters sollten Mieter keinen kletternden Weihnachtsmann oder ähnliche Artikel an der Außenwand montieren. „Außerdem dürfen Mieter nicht in die Bausubstanz des Hauses eingreifen“, meint die Expertin. Es darf also nicht gebohrt werden, um die Lichterkette zu befestigen. Wie auch bei der Leuchtdekoration kann das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt werden. Was Hausbesitzer in der Regel gar nicht mögen, schließlich lässt das den Wert der Immobilie sinken. Und dazu kann die Fassade in Mitleidenschaft gezogen werden. Auf den Kosten der Instandsetzung bleibt dann der Mieter sitzen.

Auch interessant: Das sind die Weihnachtsdeko-Trends 2022

Mehr zum Thema

Ist Weihnachtsduft im Treppenhaus okay?

Wer sich in den eigenen vier Wänden mit Raumspray, Duftkerzen oder Räucherstäbchen so richtig in weihnachtliche Stimmung bringen will, kann das problemlos tun. Im Treppenhaus gilt jedoch: lieber Finger von der Sprühdose! Schließlich mag nicht jeder das weihnachtliche Raumparfüm. Nachbarn könnten sich schnell belästigt fühlen – Zoff im Treppenhaus ist dann vorprogrammiert.

Themen Weihnachten
Aktuelle Angebote entdecken
OBI Logo
Anzeige
Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.