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Nachgefragt

Wer haftet eigentlich, wenn der beauftragte Winterdienst nicht kommt?

Winterdienst kommt nicht wer haftet
Erledigt der Winterdienst nicht seine Arbeit, kann es für Fußgänger schon mal gefährlich werden Foto: Getty Images/vejaa
Katharina Regenthal
Redakteurin

12. Januar 2024, 15:05 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Schneeräumen gehört für viele wahrscheinlich nicht zur Lieblingsbeschäftigung. Deswegen wird in manchen Fällen auch ein Schneeräumdienst beauftragt. Aber wer haftet eigentlich, wenn dieser nicht kommt und ein Unfall passiert?

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Ein Winter mit viel Schnee bedeutet auch viel Arbeit für Eigentümer. Denn sie müssen dafür sorgen, dass die Wege vor ihren Häusern frei und begehbar sind, damit niemand stürzt und sich verletzt. Wer sich diese Arbeit sparen möchte oder sie nicht schafft, der kann eine Schneeräum-Firma beauftragen. Die sorgt dann dafür, dass die Wege frei von Schnee und Eis sind – theoretisch. Denn wenn die Firma nicht kommt, bleiben die Wege vereist und voller Schnee. Aber wer haftet, wenn der Winterdienst nicht kommt und jemand ausrutscht und sich verletzt?

Wer haftet bei einem Unfall, wenn der Winterdienst nicht kommt?

In der Regel beauftragt man einen Winterdienst, damit dieser sich bei Schnee und Eis um die Wege vor dem Haus kümmert und man selbst weniger Arbeit hat. Aber übernimmt der Dienst auch die Haftung, etwa bei Unfällen? „Im Allgemeinen übernimmt der Winterdienst damit die Verkehrssicherungspflicht und haftet dann einem Geschädigten selbst“, erklärt Rechtsanwalt Michael Forster gegenüber myHOMEBOOK.

Eine Ausnahme bildet Berlin. „Die gesetzliche Haftung bleibt trotz Beauftragung eines Dienstleisters beim Eigentümer. Im Schadensfall kann der Eigentümer gegebenenfalls Regress bei dem von ihm beauftragten Dienstleister nehmen, der seinerseits hierfür eine Versicherung unterhält“, sagt Rechtsanwalt Christian Pagel auf Anfrage von myHOMEBOOK.

Gleiches gilt, zumindest in Berlin, wenn Eigentümern ihren Mietern die Aufgabe des Schneeräumens übertragen. „Auch bei dieser Konstellation haftet der Eigentümer“, so Pagel. In anderen Bundesländern hafte dagegen der Mieter – sonst hätte die Übertragung keine Auswirkung, so Rechtsanwalt Forster.

Eigentümern muss allerdings bewusst sein, dass sie Kontrollpflichten haben, sollten sie die Arbeiten etwa auf Mieter übertragen. Rechtsanwalt Pagel rät deshalb grundsätzlich davon ab, Mietern diese Aufgabe zu übertragen, da für diese regelmäßig kein Vertreter zur Verfügung stehen würde, wenn sie durch Krankheit oder Urlaub nicht tätig werden könnten.

Muss der Winterdienst voll bezahlt werden, wenn er nicht kommt?

Hat man einen Winterdienst beauftragt, zahlt man auch, wenn es mal nicht schneit oder glatt wird. Aber wie ist das eigentlich, wenn der Schneeräumdienst einfach nicht kommt, obwohl es nötig wäre? „Wenn die übertragenen Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, kann die Vergütung gekürzt werden. Der Minderungsbetrag ist gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln“, so Pagel. Dies ergebe sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 2013 (Az.: VII ZR 355/12).

Wichtig ist allerdings, dass man weiß, was genau im Vertrag vereinbart wurde. „Wird der Winterdienst nach Aufwand bezahlt? Oder handelt es sich um eine pauschale Vergütung?“, so Forster. Wie immer müsse das im Einzelfall geklärt werden.

Eigentümer sollten darauf achten, ob sich der Winterdienst eine Art Hintertürchen mit bestimmten Klauseln im Vertrag offengelassen hat. Ein Beispiel dafür wäre, dass nicht festgelegt ist, dass die Firma zu bestimmten Uhrzeiten ihre Arbeit erledigt.

Die Uhrzeit ist dabei ein wichtiger Punkt. Denn es ist festgelegt, wann die Wege frei von Schnee und Eis sein müssen. Je nach Region und der örtlichen Straßenreinigungssatzung gibt es zwar leichte Unterschiede – in der Regel gilt aber: Unter der Woche muss zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends geräumt und gestreut sein. Am Wochenende und an Feiertagen gilt das meist erst gegen 9 Uhr.

Auch interessant: Wer für das Schneeräumen vor dem Haus verantwortlich ist

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Kümmern sich Eigentümer nicht darum, dass die Gehwege vor ihrem Haus geräumt und von Schnee befreit sind, drohen empfindliche Bußgelder. Je nach Bundesland fallen diese unterschiedlich hoch aus. Während in Baden-Württemberg bis zu 500 Euro fällig werden, können es in Hamburg bis zu 50.000 Euro sein. In Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt wird es dagegen nicht geahndet. Das bedeutet allerdings nicht, dass man nicht zur Kasse gebeten wird. Verletzt sich ein Fußgänger auf dem nicht gestreuten Weg, könnte er Anspruch auf Schmerzensgeld erheben.

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