13. März 2024, 17:21 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Bei einem Umzug geht es schnell mal drunter und drüber. Immerhin muss man es schaffen, das eigene Leben von der alten in eine neue Wohnung zu befördern. Vergessen sollte man aber auf keinen Fall, den neuen Wohnsitz den Behörden mitzuteilen. Wer die vorgegebene Frist dabei nicht einhält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Mit dem Umzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus beginnt auch ein neuer Lebensabschnitt. Neben dem Packen und Tragen von Umzugskartons ist es wichtig, nicht zu vergessen, den neuen Wohnsitz anzumelden. In Deutschland nämlich die Pflicht, den Behörden mitzuteilen, wenn man an einem neuen Wohnort länger als sechs Monate wohnen wird.
Übersicht
Wo meldet man seinen Wohnsitz an, um oder ab?
Anmeldungen und Ummeldungen wurden früher bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern vorgenommen. Seit 2015 tragen diese Behörden meist eine freundlichere Bezeichnung: Jetzt meldet man seinen neuen Wohnsitz beim Bürgeramt an, um oder ab. Übrigens: Von einer Ummeldung des Wohnsitzes spricht man, wenn man innerhalb der Stadt, Gemeinde oder des bisherigen Meldebezirks umzieht. Wer in eine andere Gemeinde zieht, muss sich dort anmelden.
Wann muss man seinen neuen Wohnsitz anmelden?
In Deutschland besteht Meldepflicht, wenn man am neuen Wohnort länger als sechs Monate wohnen wird. Innerhalb von 14 Tagen ist man verpflichtet, beim Einwohnermeldeamt die neue Wohnadresse anzugeben. Die Frist beginnt mit Anfang des Mietvertrages. Kommt man der An- oder Ummeldung nicht nach, kann das ein saftiges Ordnungsgeld nach sich ziehen: bis zu 1000 Euro können die zuständigen Behörden verhängen.
Die Höhe des Geldbetrags hängt vom zuständigen Sachbearbeiter ab. Wer die Frist zur Ummeldung jedoch nur um ein paar Tage versäumt hat, wird in der Regel nicht gleich so hart belangt und kann mit Kulanz seitens der Behörden rechnen. Wartezeiten für einen Termin von bis zu drei Monaten sind in Großstädten nicht unüblich. Die Behörden sind sich dessen in der Regel bewusst und auch in diesen Fällen oft kulant.
Welche Unterlagen braucht man für die Ummeldung?
Zieht man als Mieter um, braucht man zur Ummeldung eine schriftliche Bescheinigung des Vermieters, einer Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwandten, bei dem man zum Beispiel mietfrei wohnt. Besteht ein Untermietverhältnis, muss der Hauptmieter die Bescheinigung ausstellen. Die Wohnungsgeber-Bescheinigung sollte folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Name der meldepflichtigen Person, Einzugsdatum, Wohnadresse.
Unerlässlich, leider jedoch werden die wichtigsten Dokumente öfter mal vergessen: Für die Ummeldung und Adressänderung müssen Personalausweis sowie Reisepass vorgelegt werden.
Was kostet es?
Prinzipiell ist eine Um- oder Anmeldung gebührenfrei. Einige Gemeinden erheben allerdings eine Bearbeitungsgebühr. Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt zur Ummeldung 20 oder besser 50 Euro in bar mit. Genauere Informationen hierzu findet man auf der jeweiligen Internetseite des zuständigen Bürger- oder Bezirksamtes. Mittlerweile kann man vielerorts auch online einen Termin zur Ummeldung buchen.
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Droht ein Bußgeld, hat man das Ummelden am alten Wohnort vergessen?
Nein. Hat man das Ummelden am alten Wohnsitz vergessen, braucht man in der Regel keine Konsequenzen zu befürchten. Denn eine Pflicht zur Ummeldung oder besser Abmeldung der alten Wohnadresse besteht nicht – solange man innerhalb Deutschlands umzieht. Die Abmeldung wird durch die zuständigen Behörden untereinander durchgeführt. Wer seinen Hauptwohnsitz jedoch ins Ausland verlegt, muss den alten Wohnsitz in Deutschland abmelden.
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Was tun, wenn man verhindert ist?
In der Regel muss man zur An- oder Ummeldung persönlich beim Bürgeramt erscheinen. Einige Ämter akzeptieren jedoch auch die Einreichung der notwendigen Unterlagen per Post. Erscheinen muss man letztlich dennoch, um die neue Adresse im Personalausweis zu vermerken.
Hat man keine Zeit, persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen, gibt es die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Was die Vertretung vorlegen muss? Eine schriftliche und unterschriebene Vollmacht, die in einigen Bundesländern wie Bayern sogar beglaubigt sein muss. Außerdem wichtig: Der Vertreter muss seinen gültigen Personalausweis vorzeigen sowie den Personalausweis der umzumeldenden Person.
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50.000 Euro Bußgeld für Scheinanmeldungen
Richtig happig wird es hingegen für Vermieter, die die Adresse ihrer Wohnung Personen anbietet, die jedoch gar nicht einziehen wollen, sondern quasi nur den Briefkasten mieten. Für diese Scheinanmeldung ist laut Bundesmeldegesetz (BMG) ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro fällig.
Doch nicht nur, um ein mögliches Bußgeld zu vermeiden – eine rechtzeitige Ummeldung ist auch aus einem anderen Grund sinnvoll. Denn erst nach erfolgter An- oder Ummeldung kann man beispielsweise das Auto ummelden, Krankenkasse und Versicherungen informieren oder andere Behördengänge machen.