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Schwanger, Vorstrafen, Rauchen ...

Welche Fragen Vermieter stellen dürfen – und welche tabu sind

Wohnungsbesichtung mit Maklerin und einem jungen Paar
Dürfen Vermieter zukünftigen Mietern Fragen zu Kinderwunsch, Rauchverhalten oder sexuellen Neigungen stellen? Foto: Getty Images
Annelie Neumann
Annelie Neumann Autorin

12. August 2020, 20:59 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Vermieter wollen ihr Eigentum in guten Händen wissen. Wenig verwunderlich also, dass sie potenzielle Mieter beim Besichtigungstermin möglichst auf Herz und Nieren abklopfen. Doch längst nicht alle Fragen des Vermieters sind legitim. Auf welche Fragen Mietinteressenten antworten müssen und welche unzulässig sind.

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Vom Rauchverhalten über Familienplanung bis hin zu Vorerkrankungen: Es gibt Fragen, die stellt man nicht einfach mal eben so fremden Personen. Und doch gibt es Vermieter, die ungeniert Mietinteressenten nach ihren sexuellen Neigungen fragen. Zulässig sind diese persönlichen Fragen zum Glück nicht immer, wie Dr. Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes, auf Nachfrage von myHOMEBOOK erklärt. Welche Fragen gesetzlich erlaubt sind und wie man auf unzulässige Fragen reagieren sollte.

Welche Fragen an Mieter zulässig sind

„Der Vermieter darf nur solche Auskünfte erfragen, die mit dem Mietvertrag zusammenhängen und für den Vermieter von maßgeblichem Interesse sind. Zulässig sind daher beispielsweise Fragen zum Nettoeinkommen oder zur Anzahl der einziehenden Haushaltsmitglieder. Hier sollte der Mieter wahrheitsgemäß antworten, um nicht nachher eine Kündigung zu riskieren“, so die Expertin.

Zulässige Fragen an Mieter sind:

  • den Arbeitsplatz betreffend
  • zum Einkommen
  • der wirtschaftlichen Situation
  • der Bonität
  • einer bestehenden Insolvenz
  • zum Haushalt gehörende und einziehende Personen und Tiere
  • sich im Haushalt befindende Musikinstrumente

Auch interessant: Worauf Vermieter bei der Auswahl von neuen Mietern achten

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Welche Fragen unzulässig sind

„Fragen, die mit dem Mietvertrag nichts zu tun haben und daher unzulässig sind, kann der Mieter durchaus falsch beantworten. Hat der Mieter die Wohnung dann erhalten und erfährt der Vermieter später von der unrichtigen Antwort, kann er den Mietvertrag deshalb grundsätzlich nicht kündigen“, erklärt Dr. Jutta Hartmann.

Unzulässig sind Fragen zu folgenden Aspekten:

  • Mitgliedschaft im Mieterverein
  • Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
  • Parteimitgliedschaft
  • sexuelle Neigungen und Vorlieben
  • Kinderwunsch und Familienplanung
  • Religionszugehörigkeit
  • Rauchgewohnheiten
  • Vorstrafen
  • Erkrankungen
  • Behinderungen
  • Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet)
  • Nationalität
  • Hautfarbe
  • Grund des Umzuges
  • Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • Aufenthaltsgenehmigung
  • Anzahl und Häufigkeit der Besucher in der Wohnung
  • Hobbys
  • Musikalische Vorlieben
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