14. Juni 2020, 4:17 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wenn es um die Installation von Videokameras in Mehrfamilienhäusern geht, muss eine Frage geklärt werden: Wiegt das Persönlichkeits- oder das Eigentumsrecht schwerer? Wie Gerichte entschieden haben.
Diebstahl, Vandalismus, herumfliegender Müll: In Mehrfamilienhäusern kommt es mitunter zu unangenehmen Zwischenfällen. Nicht immer lässt sich der Übeltäter auf frischer Tat ertappen. Ist deshalb eine Videoüberwachung um Mehrfamilienhaus zulässig, um solche Vorfälle aufzuklären?
Wann ist eine Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus zulässig?
„Eine Videoüberwachung kann datenschutzrechtlich immer nur dann zulässig sein, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Dauerhafte Überwachung ist ein starker Eingriff
Verschwinden etwa vom Hof immer mal wieder Räder, besteht zwar ein legitimes Interesse daran, diese Diebstähle zu unterbinden. Ob eine dauerhafte Videoüberwachung im Haus dafür das richtige Mittel ist, ist aber strittig. „Die Mieter haben ein Interesse, bei ihren Bewegungen im Haus nicht überwacht zu werden“, erläutert Happ. Die dauerhafte Überwachung ist ein starker Eingriff.
Zulässig sein könnte eine Videokamera laut Happ in einem abgegrenzten Bereich, etwa in einem geschlossenen Fahrradraum. Die Mieter muss man aber auf jeden Fall über die Videoüberwachung informieren. Können Besucher den überwachten Bereich betreten, müsste die Videoüberwachung wohl auch durch Schilder erkennbar sein.
Persönlichkeitsrecht wiegt oft schwer
Für Gerichte wiegt das Persönlichkeitsrecht bei dieser Frage, ob eine Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus angemessen ist, oft schwerer als das Recht am Eigentum. So entschied etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die verdeckte Videoüberwachung eines PKW-Stellplatzes nicht zulässig ist (Az.: 12 U 180/01). Der Eigentümer wollte damit Tätern auf die Schliche kommen, die sein Auto beschädigt hatten.
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Die Mitschnitte konnten vor den Zivilgerichten nicht verwendet werden – weder direkt noch über den Umweg einer Vernehmung von Personen über den Inhalt der Aufzeichnungen. Und da es aber keine weiteren Beweise gibt, konnte die Tat nicht nachgewiesen werden.
In einem anderen Fall verbot das Landgericht Essen den Betrieb einer Videokamera im Hausflur eines Mehrfamilienhauses (Az.: 12 O 62/18). Ein Bewohner hatte vor seiner Haustür eine Kameraattrappe und eine funktionierende Kamera angebracht und dies unter anderem mit dem Schutz vor Einbrüchen begründet. Eine solche rein vorsorgliche Überwachung des Wohnungseigentums, die nicht an bereits an begangene Taten anknüpft, ist nach Ansicht des Gerichts aber unverhältnismäßig.
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Einbrecher verklagte Hausbesitzer wegen Videoüberwachung
Ein kurioser Fall ereignete sich bereits vor einigen Jahren, als ein Einbrecher einen Hausbesitzer in Tschechien verklagte – und vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-212/13) Recht bekam. Der Hintergrund: Bereits zweimal wurde bei dem Eigentümer eingebrochen, weshalb er sich entschied, eine Kamera zu installieren. Diese zeichnete daraufhin einen weiteren Einbruch auf, die Täter wurden damit später auch identifiziert. Doch einer der Einbrecher klagte vor Gericht, da dies seiner Meinung nach eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellte. Die EU-Richter gaben dem Kläger Recht, da die Aufnahmen des öffentlichen Raums gegen das europäische Datenschutzrecht verstoßen würden.