23. November 2020, 12:12 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Stirbt ein Mensch, bringt das viele Veränderungen mit sich. Doch was passiert eigentlich, wenn der Vermieter oder Eigentümer stirbt? Erlischt damit automatisch das Mietverhältnis? Wer übernimmt seine Pflichten und wie steht es um Mieterhöhungen und die Nebenkostenabrechnung? myHOMEBOOK hat nachgefragt, was auf Mieter in diesem Falle zukommt.
Die gute Nachricht vornweg: Im Todesfalle des Vermieters erlischt das Mietverhältnis nicht. „Stirbt der Vermieter, wird das Mietverhältnis mit dem oder den Erben fortgesetzt“, weiß Dr. Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes. Auf Nachfrage von myHOMEBOOK erläutert die Expertin 5 häufige Fragen zum Tod des Vermieters.
Übersicht
- 1. Welche Auswirkungen hat der Tod des Vermieters auf das bestehende Mietverhältnis?
- 2. Dürfen die Erben das bestehende Mietverhältnis kündigen?
- 3. Wie verhält es sich, wenn der Vermieter keine Erben hat?
- 4. Kann man im Todesfalle des Vermieters als Mieter außerordentlich kündigen?
- 5. Darf die Miete nach dem Tod des Vermieters erhöht werden?
1. Welche Auswirkungen hat der Tod des Vermieters auf das bestehende Mietverhältnis?
„Der bisherige Mietvertrag behält seine Gültigkeit. Änderungen im Mietvertrag oder gar einen neuen Vertrag kann der Erbe nicht verlangen“, so die Mietrechtsexpertin. Mieter müssen demnach also keinerlei Auswirkungen befürchten. „Die Erben treten vollumfänglich in die Rechte, aber auch die Pflichten des verstorbenen Vermieters ein.“ Konkret bedeutet dies:
- Pflichten des Vermieters: Sie gehen mit dessen Tod auf die Erben über.
- Mietzahlungen: Sind weiterhin auf das reguläre Mietkonto einzuzahlen.
- Kaution: Die hinterlegte Kaution bleibt auch nach dem Ableben des Vermieters bestehen. Die Verwaltung dieser geht in die Pflichten der Erben über.
- Nebenkostenabrechnung: Die Erben übernehmen mit dem Tod des Vermieters seine Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Nebenkosten.
2. Dürfen die Erben das bestehende Mietverhältnis kündigen?
Möchten die Erben das Mietverhältnis aufheben, ist dies grundsätzlich möglich – allerdings nur nach den gesetzlichen Vorschriften, die auch für den Vermieter galten. Demnach dürfen sie beispielsweise bei Eigenbedarf oder Zahlungsverzug das bestehende Mietverhältnis kündigen.
3. Wie verhält es sich, wenn der Vermieter keine Erben hat?
Hinterlässt der verstorbene Vermieter keine Erben, „dann erbt der Staat (§ 1936 BGB). Für den Mieter ist dies aber irrelevant. Sein Vertrag bleibt bestehen.“
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4. Kann man im Todesfalle des Vermieters als Mieter außerordentlich kündigen?
Stirbt der Vermieter, können Mieter nicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. „Der Mieter kann aber natürlich ganz normal nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen, das heißt grundlos entsprechend der Dreimonatsfrist oder fristlos aus wichtigem Grund.“
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5. Darf die Miete nach dem Tod des Vermieters erhöht werden?
„Ja, die Miete darf erhöht werden, allerdings nach den gesetzlichen Vorschriften, also beispielsweise im Rahmen der Vergleichsmietenmieterhöhung unter Berücksichtigung der Kappungsgrenzen sowie der Jahressperrfrist oder nach einer Modernisierung.“